Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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B. Besondere Bestimmungen. 
I. Freiwillige Feuerwehren. 
Art. 9. 
Jede freiwillige Feuerwehr (Art. 4 Ziff. 1) muß sich ein Statut geben, durch 
welches ihre Organisation und ihr Wirkungskreis im Anschluß an die Bestimmungen der 
Bezirks= und Lokalfeuerlöschordnung geregelt wird. 
Das Statut bedarf der Zustimmung des Gemeinderaths und der Genehmigung 
des Oberamts. 
Tie näheren Vorschriften über die Errichtung des Statuts werden im Verordnungs- 
wege erlassen. 
Art. 10. 
Wo eine freiwillige Gemeindefenerwehr (Art. 9) mit genehmigtem Statut organisirt 
ist, bildet dieselbe einen Bestandtheil der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde und 
es hat die letztere die Kosten der Ausrüstung des Korps und seiner einzelnen Mitglieder 
mit den zum Feuerwehrdienst erforderlichen Armaturstücken und Werkzeugen (vergl. Art. 5) 
in gleicher Weise zu tragen wie bei einer Pflichtfeuerwehr, wofern diese Kosten nicht 
durch das Statut von den Mitgliedern selbst ganz oder theilweise übernommen werden. 
Des Weiteren ist die Gemeinde verbunden, ihre sachlichen Einrichtungen für das 
Feuerlöschwesen, insbesondere ihre Lösch= und Rettungsgeräthe bei Brandfällen und 
Uebungen der Feuerwehr zur Benützung zu überlassen. 
Andererseits sind die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr verpflichtet, bei Brand- 
fällen innerhalb oder außerhalb ihrer Gemeinde den Lösch= und Rettungsdienst nach 
Maßgabe der Vorschriften der Bezirks= und Lokalfeuerlöschordnung, sowie der dienstlichen 
Anordnungen des Leiters der Löschanstalten (Art. 33) und der Führer der Feuerwehr 
zu versehen. Zuwiderhandlungen unterliegen der für die Fälle des §. 368 Ziff. 8 des 
Strafgesetzbuchs festgesetzten Strafe. 
Art. 11. 
Der Kommandant der freiwilligen Feuerwehr ist befugt, gegen die Mitglieder der- 
selben wegen Zuwiderhandelns gegen die ihnen nach dem Statut obliegenden Verpflich- 
tungen oder gegen dienstliche Anordnungen der Führer insoweit, als dieses Zuwiderhandeln 
nicht öffentliche Strafe nach sich zieht (zu vergl. Art. 10 Abs. 3), Ordnungsstrafen bis
	        
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