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B. Besondere Bestimmungen.
I. Freiwillige Feuerwehren.
Art. 9.
Jede freiwillige Feuerwehr (Art. 4 Ziff. 1) muß sich ein Statut geben, durch
welches ihre Organisation und ihr Wirkungskreis im Anschluß an die Bestimmungen der
Bezirks= und Lokalfeuerlöschordnung geregelt wird.
Das Statut bedarf der Zustimmung des Gemeinderaths und der Genehmigung
des Oberamts.
Tie näheren Vorschriften über die Errichtung des Statuts werden im Verordnungs-
wege erlassen.
Art. 10.
Wo eine freiwillige Gemeindefenerwehr (Art. 9) mit genehmigtem Statut organisirt
ist, bildet dieselbe einen Bestandtheil der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde und
es hat die letztere die Kosten der Ausrüstung des Korps und seiner einzelnen Mitglieder
mit den zum Feuerwehrdienst erforderlichen Armaturstücken und Werkzeugen (vergl. Art. 5)
in gleicher Weise zu tragen wie bei einer Pflichtfeuerwehr, wofern diese Kosten nicht
durch das Statut von den Mitgliedern selbst ganz oder theilweise übernommen werden.
Des Weiteren ist die Gemeinde verbunden, ihre sachlichen Einrichtungen für das
Feuerlöschwesen, insbesondere ihre Lösch= und Rettungsgeräthe bei Brandfällen und
Uebungen der Feuerwehr zur Benützung zu überlassen.
Andererseits sind die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr verpflichtet, bei Brand-
fällen innerhalb oder außerhalb ihrer Gemeinde den Lösch= und Rettungsdienst nach
Maßgabe der Vorschriften der Bezirks= und Lokalfeuerlöschordnung, sowie der dienstlichen
Anordnungen des Leiters der Löschanstalten (Art. 33) und der Führer der Feuerwehr
zu versehen. Zuwiderhandlungen unterliegen der für die Fälle des §. 368 Ziff. 8 des
Strafgesetzbuchs festgesetzten Strafe.
Art. 11.
Der Kommandant der freiwilligen Feuerwehr ist befugt, gegen die Mitglieder der-
selben wegen Zuwiderhandelns gegen die ihnen nach dem Statut obliegenden Verpflich-
tungen oder gegen dienstliche Anordnungen der Führer insoweit, als dieses Zuwiderhandeln
nicht öffentliche Strafe nach sich zieht (zu vergl. Art. 10 Abs. 3), Ordnungsstrafen bis