Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Die örtliche Ausdehnung, das Maß und die näheren Voraussetzungen dieser Hilfe- 
leistung, werden durch die Bezirksfeuerlöschordnung bestimmt (Art. 8). Es können jedoch 
im Fall besonders großer Ausbreitung oder Gefährlichkeit eines Brandes vom Oberamt 
des Brandortes auch solche Gemeinden, welche mit dem letzteren nicht im ordentlichen Hilfs- 
verband stehen, zur Hilfeleistung mit Mannschaft und Geräthen aufgeboten werden. 
Die Anordnung des Abgangs der Löschgeräthe und der Löschmannschaft nach dem 
Brandort kommt dem Ortsvorsteher, beziehungsweise seinem Stellvertreter zu, wofern nicht 
die augenscheinliche Dringlichkeit der Hilfeleistung das Abwarten einer Verfügung desselben 
ausschließt. In diesem Falle hat der mit der Leitung der Mannschaft beauftragte Führer 
die erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
Bei der Leistung von Brandhilfe sind die Kosten des Hin= und Rücktransports der 
Löschgeräthe und der Mannschaft, sowie die Kosten einer etwaigen Beschädigung der Geräthe, 
Zugthiere oder Materialien der hilfeleistenden Gemeinde von der Amtskorporation, welcher 
der Brandort angehört, zu ersetzen. Ebenso hat die Amtskorporation des Brandorts 
den beim Brand thätig gewesenen Hilfsmannschaften der Nachbargemeinden eine auch den 
Aufwand für die Verpflegung in sich schließende, nach der Dauer der Hilfeleistung bemessene 
Vergütung zu gewähren. Für eine Beschädigung des beim Feuerbotendienst benützten 
Pferdes hat die den Boten absendende Gemeinde Ersatz zu leisten. Ueber Streitigkeiten 
wegen der vorstehend erwähnten Entschädigungen wird unter Ausschluß einer Rechtsbe- 
schwerde im Verwaltungswege erkannt. . 
Art. 33. 
Nach der Ankunft auf dem Brandplatz übernimmt der Oberamtmann, in dessen Be- 
zirk der Ort des Brandes liegt, oder dessen Stellvertreter die Oberleitung der Lösch= und 
Rettungsmaßregeln. 
Nach Maßgabe seiner Anordnungen, bei welchen ihn der Bezirksfeuerlöschinspecktor 
zu berathen hat, kommt die spezielle Leitung der Mannschaften und Geräthe den Komman-= 
danten der anwesenden Feuerwehren zu. Privatfeuerwehren, welche für einzelne Anwesen 
aufgestellt sind, unterstehen, wenn sie bei Brandfällen neben der öffentlichen Feuerwehr 
thätig werden, den Befehlen des Kommandanten der letzteren. 
Bis zur Ankunft des Oberamtmanns hat der Ortsvorsteher des Brandorts die Funk- 
tion des ersteren zu versehen. 
Den Anordnungen des die Löschanstalten leitenden Beamten hat jeder auf dem Brand-
	        
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