Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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ob. Behufs der Erfüllung dieser Verbindlichkeit kann der Gemeinderath den sämmtlichen 
erwachsenen männlichen Ortseinwohnern die Leistung von Handfrohnen und den sämmt- 
lichen Besitzern von Zugthieren Spannfrohnen auferlegen. Die Art. 7 und 56 des revi- 
dirten Bürgerrechtsgesetzes vom 4. Dezember 1833 (Reg. Blatt S. 509) werden hiedurch 
abgeändert. Die näheren Voraussetzungen der Frohnpflicht, das Maß und die Verthei- 
lung der Frohnen, sowie die Höhe des etwa zugelassenen Frohnloskaufsgeldes werden im 
einzelnen Fall durch die Gemeindebehörden festgesetzt; es kann jedoch auch die Lokalfeuer- 
löschordnung die näheren Bestimmungen hierüber treffen. s 
Wo wegen der besonders großen Ausdehnung des Brandplatzes und der massenhaften 
Anhäufung von Brandschutt die geeignete Abräumung und Abführung des letzteren der 
Gemeinde ohne fremde Hilfeleistung nach dem Ermessen der Gemeindeaufsichtsbehörde 
nicht möglich ist, kann von dem Oberamt, in dessen Bezirk der Brandort gelegen ist, den 
mit dem letzteren im Hilfsverband stehenden Nachbargemeinden ohne Rücksicht auf die 
Grenzen des Oberamtsbezirks die unentgeltliche Hilfeleistung bei der Abräumung und 
Abfuhr des Schuttes auferlegt werden. 
Schlußbestimmungen. 
Art. 36. 
Die Erlassung polizeilicher Strafverfügungen wegen der Uebertretung des §. 368 
Ziff. 8 des Strafgesetzbuchs mittelst Zuwiderhandelns gegen die durch die Lokalfeuer- 
löschordnung den Gemeindeeinwohnern oder einzelnen Klassen derselben auferlegten be- 
sonderen Verpflichtungen (Art. 7), sowie wegen der in Art. 10, 13, 19 und 33 aufge- 
führten Uebertretungen kommt innerhalb der Grenzen der ihm eingeräumten Strafbefugniß 
dem Ortsvorsteher zu, welchem in den Fällen der Art. 10, 13 und 19 der Feuerwehr- 
kommandant die bezüglichen Anzeigen übermittelt. Der Art. 10 Ziff. 1 vorletzter Absatz 
des Gesetzes vom 12. August 1879, betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes, 
(Reg. Blatt S. 153) wird hienach abgeändert. 
Art. 37. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1885 in Kraft. 
Mit demselben Tag verliert die Feuerlöschordnung vom 20. Mai 1808 (Reg.Blatt 
S. 297), soweit dieselbe zur Zeit noch gültig ist, ihre Wirksamkeit, und ebenso erlöschen. 
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