Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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1) Zur Theilnahme an den Nutzungen sind diejenigen Bürger berechtigt, welche in 
der die Nutzungen gewährenden Theilgemeinde wohnen und an letztere das Einstandsgeld 
bezahlt haben oder von dessen Bezahlung in Gemäßheit des Art. 23 befreit sind. 
2) Mit dem Wegzug aus der die Nutzungen gewährenden Theilgemeinde geht der 
Anspruch auf Theilnahme an den dortigen Gemeindenutzungen auch dann verloren, wenn 
der bisher Berechtigte in einen andern Ort der gleichen Gesammtgemeinde übersiedelt. In 
letzterem Fall kann sich aber der Uebersiedelnde bis zur Rückkehr den Anspruch auf Wieder- 
eintritt in die Nutzungen ohne Bezahlung eines Einstandsgelds wahren, wenn er sich diesen 
Anspruch durch eine ausdrückliche Erklärung gegenüber der Vertretung der Theilgemeinde 
vor dem Wegzug vorbehält und an die Kasse der letzteren den daselbst wegen der RNutzungen 
zur Erhebung kommenden Zuschlag zur Rekognitionsgebühr (Art. 34 Abs. 3) bezahlt. 
Auf diesen Vorbehalt finden die Bestimmungen der Art. 34, 38 und 40 siungemäße Au- 
wendung. 
Art. 26. 
Das Einstandsgeld ist durch Ortsstatut (Art. 61) auf eine Summe festzusetzen, welche 
wenigstens dem zweifachen, höchstens dem fünffachen Betrag des durchschnittlichen reinen 
Jahreswerths der Nutzungsberechtigung gleichkommt. 
Dieser Jahreswerth wird aus einer zehnjährigen Periode in der Art berechnet, daß 
der mit Berücksichtigung inzwischen etwa eingetretener Aenderungen und unter Beachtung 
der Vorschriften des Art. 21 erforderlichen Falls durch Schätzung zu bestimmende durch- 
schnittliche reine Jahreswerth des Gesammtbetrags aller Nutzungen mit der Zahl derjenigen 
Personen getheilt wird, welche zur Zeit der Beschließung des Statuts nach Art. 22, 25, 
29 und 30 an den Nutzungen theilnehmen oder doch den Anspruch auf Eintritt in den 
Kreis der Theilnahmeberechtigten nach der hiefür bestimmten Reihenfolge (Art. 27 Abf. 2) 
erworben haben. Wenn sich der Gesammtbetrag der Nutzungen oder die Zahl der berech- 
tigten Bürger erheblich ändert, so ist die Festsetzung des Einstandsgelds entsprechend zu 
ändern. 
Art. 27. 
Alle nutzungsberechtigten Bürger haben Anspruch auf Theilnahme an den persönlichen 
Gemeindenutzungen nach gleichen Grundsätzen. 
Im übrigen bleibt es dem Ortsstatut (Art.61) überlassen, den Betrag der Nutzungen, 
die Art und Weise der Gewährung und die Bedingungen derselben, die Gegenleistungen,
	        
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