Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

M 5. 
Regierungsblatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 17. Februar 1885. 
  
Inhalt. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Unfallversicherungspflicht von Arbeitern und Betriebs- 
beamten in Betrieben, welche sich auf die Ausführung von Bauarbeiten erstrecken. Vom 14. Februar 1885. 
  
gekannimachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Unfallversicherungepsticht von Arbeitern und Betriebsbeamten in Betrieben, 
welche sich auf die Ausführung von Bauarbeiten erstrecken. 
Vom 14. Februar 1885. 
Die in Nr. 36 des Reichsanzeigers enthaltene Bekanntmachung des Reichsversicherungs- 
amts vom 11. Februar d. J., betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger 
Baubetriebe, wird hiemit unter Bezugnahme auf die Ministerialverfügung vom 20. Juli 
1884, betreffend den Vollzug des Unfallversicherungsgesetzes (Reg. Blatt S. 149) durch 
nachstehenden Abdruck mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die in 
Gemäßheit dieser Bekanntmachung des Reichsversicherungsamts und des §. 11 des Unfall- 
versicherungsgesetzes bis längstens 2. März d. J. zu erstattenden Anmeldungen der 
durch den Beschluß des Bundesraths unfallversicherungspflichtig gewordenen Betriebe von 
den Unternehmern durch Vermittlung der Ortsvorsteher an die Oberämter zu erstatten sind. 
Stuttgart, den 14. Februar 1885. 
Hölder.
	        
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