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Wenn aber zu diesem Zeitpunkt
a) der Vater, bezw. bei unehelichen Kindern die Mutter gestorben ist, oder
b) das Kind sich in dem Besitz des Aktivbürgerrechts im Sinne des Art. 45 des
revidirten Bürgerrechtsgesetzes vom 4. Dezember 1833 befindet,
so erwirbt das noch nicht fünfundzwanzig Jahre alte Kind mit dem Beginn der Wirk-
samkeit dieses Gesetzes in derjenigen Gemeinde, in welcher es bis zu diesem Zeitpunkt
das Bürger= oder Beisitzrecht zuletzt besaß, das Bürgerrecht im Sinne dieses Gesetzes nach
Maßgabe des Art. 3 Abs. 3 und 4.
Art. 43.
Soweit in den Fällen des Art. 31 bisher zur Theilnahme an Nutzungen der dort
bezeichneten Art auch Einwohner ohne den Besitz des Bürgerrechts befugt waren, bleibt
ihnen und ihren Wittwen für ihre Person diese Befugniß vorbehalten.
Wenn sie das Bürgerrecht der Gemeinde erwerben, so haben sie ein Einstandsgeld
für den Eintritt in den Genuß dieser Nutzungen (Art. 31 und 32) nicht zu bezahlen.
Art. 44.
Ohne Bezahlung des Einstandsgelds sind zur Theilnahme an den persönlichen Ge-
meindenutzungen diejenigen Bürger berechtigt, welche beim Beginn der Wirksamkeit des
gegenwärtigen Gesetzes auf Grund der Art. 41 und 42 das Bürgerrecht erwerben, die
bisherigen Beisitzer jedoch nur dann, wenn sie auf Grund des Art. 53 Abs. 1 und 2 des
revidirten Bürgerrechtsgesetzes vom 4. Dezember 1833 an persönlichen Gemeindenutzungen
der betreffenden Gemeinde theilzunehmen berechtigt waren.
Sofern die Gemeindenutzungen von der Theilgemeinde einer zusammengesetzten Ge-
meinde gewährt werden, steht die Berechtigung dem Bürger oder Beisitzer nach Abs. 1
nur in derjeuigen Theilgemeinde zu, in welcher derselbe beim Beginn der Wirksamkeit
des gegenwärtigen Gesetzes zur Theilnahme an den Gemeindenutzungen berechtigt war.
Die Befugniß, gemäß Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. September 1853, be-
treffend die Verhältnisse der zusammengesetzten Gemeinden, (Reg. Blatt S. 397) im Falle
der Uebersiedlung aus einer Theilgemeinde in eine andere in den Genuß der Nutzungen
des neuen Wohnorts ohne Bezahlung eines Einstandsgelds sofort beziehungsweise nach
Ablauf dreier Jahre einzutreten, bleibt denjenigen gewahrt, welche bei Beginn der Wirk-
samkeit des gegenwärtigen Gesetzes in die betreffende Theilgemeinde bereits übergesiedelt sind.