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Die erwachsenden Kosten sind auf dem für die Beitreibung der Gemeindeumlagen
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vorgeschriebenen Wege zu erheben. Art. 53.
Die Bestimmungen der Art. 47—52 finden auf die Leistungen von Gemeindediensten
für Zwecke der Theilgemeinden zusammengesetzter Gemeinden entsprechende Anwendung.
Art. 54.
Wenn in Fällen außerordentlichen Bedürfnisses behufs der Ausführung von Schutz-
maßregeln oder der Hilfeleistung Gemeindedienste angeordnet werden, so finden die Be-
stimmungen der Art. 48 und 49 keine Anwendung, vielmehr können alle Einwohner der
Gemeinde, welche zu den entsprechenden Dienstleistungen fähig sind, zu denselben ange-
halten werden.
Sonstige Vorschriften über die Verpflichtung zur Leistung von Diensten für be-
sondere Zwecke bleiben unberührt. Insbesondere hat es hinsichlich der Vorschriften über
die Verpflichtung zu Leistung von Diensten in der Feuerwehr sein Bewenden bei der
Landesfeuerlöschordnung vom 7. Juni 1885.
3. Wohnsteuer.
Art. 55.
Die Gemeinden sind berechtigt, von allen im Gemeindebezirk wohnenden und selb-
ständig auf eigene Rechnung lebenden Personen (vergl. Art. 22 Abs. 2 und 3) eine Personal-
abgabe — Wohnsteuer — zu erheben, welche jährlich beträgt
für einen Mann
in Gemeinden erster Klasse höchstens 4¾,
„ „ zweiter „ „ 3 „
dritter „ „ 2 „
für eine selbständige Frauensperson die Hälfte obiger Sätze.
Soweit einzelne Gemeinden zweiter und dritter Klasse bisher eine höhere als die
hienach zulässige Wohnsteuer erhoben haben, sind sie bis auf Weiteres zur Forterhebung
der Wohnsteuer im bisherigen Betrag berechtigt.
Die Abgabe ist vorbehältlich des §. 8 des Freizügigkeitsgesetzes vom 1. November
1867 (Reg. Blatt von 1871, Beil. zu Nr. 1 S. 21) je auf 1. April für das ganze Rech-
nungsjahr von denjenigen zu entrichten, welche an dem bezeichneten Tag im Gemeinde-
bezirk wohnen und selbständig auf eigene Rechnung leben.