Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Hinsichtlich des Bezugs der Wohnsteuer in zusammengesetzten Gemeinden hat es bei 
der Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. September 
1853 sein Bewenden. 
Art. 56. 
Befreit von der Bezahlung der Wohnsteuer sind die Landjäger und die zur Klasse 
der Unteroffiziere und Gemeinen gehörenden Personen des Soldatenstandes in denjenigen 
Orten, in welchen sie des Dienstes wegen ihren Aufenthalt haben. 
4. Ausweisung bestrafter Personen. 
Art. 57. 
Der Aufenthalt in einer bestimmten Gemeinde kann außer den Fällen der Stellung 
unter Polizeiaufsicht (S. 39 des Str. G. B.) aus polizeilichen Gründen auf Grund des 
§. 3 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 1. November 1867 (Reg. Blatt von 1871, 
Beil. zu Nr. 1 S. 21) von der zuständigen Regierungsbehörde (Art. 58) auf Antrag des 
Gemeinderaths oder von Amtswegen denjenigen Personen untersagt werden, bei welchen 
eine der nachstehenden Voraussetzungen zutrifft: 
1) wenn dieselben innerhalb der letzten fünf Jahre mit einer mehr als einjährigen 
Freiheitsstrafe bestraft worden sind, 
2) wenn dieselben innerhalb der letzten fünf Jahre wegen Kuppelei (§. 180 Str. G.B.), 
Diebstahls (§. 242 fg. Str. G. B.), Hehlerei (§. 258, 259 Str.G. B.), Betrugs 
(§. 263 fg. Str. G. B.) oder gewerbsmäßigen unberechtigten Jagens (§. 294 
Str.G.B.) mit Gefängniß von mehr als sechs Wochen bestraft worden sind, 
3) wenn dieselben zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (§. 32 fg. des Str. G. B.) 
verurtheilt worden sind, während der Dauer dieses Verlustes, 
4) wenn dieselben innerhalb der letzten drei Jahre auf Grund des S§. 361 
Nr. 3—8 des Strafgesetzbuchs“) oder des Art. 10 Nr. 2—4 des Landespolizei- 
*) Die Bestimmungen des §. 361 Nr. 3—8 des Strafgesetzbuchs lauten: 
Mit Haft wird bestraft: 
3) wer als Landstreicher umherzieht; 
4) wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder ausschickt, oder Personen, welche seiner Gewalt und 
Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, vom Betteln abzuhalten unterläßt; 
5) wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt hingibt, daß er in einen Zustand geräth, in welchem 
zu seinem Unterhalte oder zum Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch Ver- 
mittelung der Behörde fremde Hülfe in Anspruch genommen werden muß;
	        
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