Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Außerdem finden an demselben Angehörige anderer Berufsarten, wie namentlich die 
Reallehramtskandidaten und die Kandidaten des höheren Eisenbahn-, Post= und Tele- 
graphendienstes Gelegenheit zu ihrer Ausbildung. 
§. 2. 
Das Polhytechnikum gliedert sich in sechs neben einander stehende Fachschulen, 
nämlich für: 
1) Architektur; 
2) Bauingenieurwesen; 
3) Maschineningenieurwesen; 
4) chemische Technik, mit den Unterabtheilungen: 
a) chemische Fabrikation, 
b) Hüttenwesen, 
) Pharmazie; 
5) Mathematik und Naturwissenschaften; 
und 
6) allgemein bildende Fächer mit der Unterabtheilung für Kandidaten des 
höheren Eisenbahn-, Post= und Telegraphendienstes. 
8. 3. 
Die in dem Unterrichte des Polytechnikums begriffenen einzelnen Lehrfächer finden 
sich in der Beilage A angegeben. 
g. 4. 
Ertheilt wird der Unterricht durch eine angemessene Zahl von wissenschaftlich, beziehungs- 
weise künstlerisch gebildeten Hauptlehrern, neben welchen weitere Lehrer als Fach- 
lehrer, Hilfslehrer, Repetenten und Assistenten angestellt sind (vergl. Gesetz, 
betreffend die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten 2c., vom 28. Juni 1876). 
8. 5. 
Außerdem werden Gelehrte, Künstler und sonstige Fachmänner, welche Privat- 
vorlesungen am Polytechnikum halten wollen, durch besondere Verfügung als Privat- 
dozenten an demselben zugelassen, wenn sie ihre Befähigung dazu nachgewiesen haben. 
Das Nähere hierüber wird durch eine besondere Habilitationsordnung festgestellt.
	        
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