Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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kenntnisse wird durch das betreffende Fachschulkollegium konstatirt. An der Fachschule 
für Maschineningenieurwesen wird hiebei auf vorherige praktische Thätigkeit beziehungs- 
weise praktische Ausbildung Rücksicht genommen. 
g. 11. 
Die Anmeldung zur Aufnahme oder Zulassung geschieht bei der Direktion, welche 
erforderlichen Falles (§. 10) das betreffende Fachschulkollegium zur Aeußerung veranlaßt. 
S. 12. 
Die Aufnahme oder Zulassung selbst wird sodann auf Grund der gelieferten Nach- 
weise und der etwa eingeholten Aeußerungen der Fachschulkollegien von dem Direktor der 
Anstalt verfügt. 
In zweifelhaften Fällen entscheidet der Lehrerausschuß. 
C. 13. 
Da das Studienjahr am Polhytechnikum je im Herbste beginnt, so findet der Eintritt 
neuer Studirenden am zweckmäßigsten zu diesem Zeitpunkt statt. 
Im Laufe eines bereits begonnenen Unterrichtskurses oder Vortrages kann die Auf- 
nahme oder Zulassung eines Studirenden nur ausnahmsweise gewährt werden. 
8. 14. 
Die in die Anstalt aufgenommenen, beziehungsweise zum Besuche einzelner Unter— 
richtsfächer an derselben zugelassenen Studirenden werden bei ihrem Eintritt von dem 
Direktor der Anstalt auf die für sie bestehenden Statuten verpflichtet. 
8. 15. 
Den ordentlichen Studirenden steht die Wahl der Vorträge, welche sie besuchen 
wollen, frei. Auch im Besuch der Uebungen findet eine Beschränkung nur insoweit 
statt, als dies durch die Rücksicht auf Erhaltung eines erfolgreichen Lehrgangs geboten 
ist. Wo solche Beschränkungen in Form von besonderen Zulassungsbedingungen für 
einzelne Uebungsfächer bestehen, werden sie in dem Jahresprogramm der Anstalt jedesmal 
veröffentlicht. 
An den Fachschulen für Architektur, Bauingenieurwesen, Maschineningenieurwesen und 
chemische Technik sowie für die Kandidaten des höheren Eisenbahn-, Post- und Telegraphen- 
dienstes werden bestimmte Studienpläne aufgestellt, welche bei der jährlichen Programm-
	        
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