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berathung einer jedesmaligen Revision unterworfen werden, jedoch keinen zwingenden
Charakter haben, sondern den Studirenden nur zum Anhalt dienen sollen.
g8. 16.
Den außerordentlichen Studirenden steht die Wahl derjenigen Vorträge und
Uebungen, für welche sie die erforderlichen Vorkenntnisse nachgewiesen haben (vergl.
8. 10), frei.
8. 17.
Zum Uebertritt von einer Fachschule in die andere ist die Genehmigung
des Direktors einzuholen, welcher erforderlichenfalls die betreffenden Fachschulen zu einer
Aeußerung veranlaßt.
S. 18.
Soweit es die Rücksichten der Schulordnung und die Raumverhältnisse gestatten,
können auch Personen, welche nicht dem Schulverbande angehören, als Hospitanten
(Zuhörer) zum Besuch von Vorlesungen an dem Polhytechnikum zugelassen werden.
S. 19.
Die Studirenden des Polytechnikums haben, neben einem Eintrittsgelde, für
die Theilnahme an den öffentlichen Vorträgen und Uebungen ein angemessenes Unter-
richtsgeld, und außerdem im Fall der Theilnahme an den praktischen Uebungen im
physikalischen oder elektrotechnischen Laboratorium oder in der Holzmodellirwerkstätte für
verbrauchte Materialien, zerstörte Utensilien u. s. w. ein angemessenes Ersatzgeld an
die Schulkasse zu entrichten.
Für Vorträge und Uebungen, welche von Privatdozenten gehalten werden, sind
letztere zu honoriren, und ebenso haben die zum Besuche einzelner Vorträge zugelassenen
Hospitanten Honorare zu entrichten, welche den betreffenden Lehrern zufallen.
Eine Rückerstattung des bezahlten Unterrichts= und Ersatzgeldes, sowie der entrichteten
Honorare kann bei vorzeitigem oder unfreiwilligem Austritt nicht beansprucht werden.
S. 20.
Bei nachgewiesener Mittellosigkeit kann jedoch Studirenden, welche über Fleiß und
sittliches Verhalten ein gutes Zeugniß haben, das Unterrichts-, wie das in §. 19 erwähnte
Ersatzgeld ganz oder theilweise nachgelassen werden.