Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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berathung einer jedesmaligen Revision unterworfen werden, jedoch keinen zwingenden 
Charakter haben, sondern den Studirenden nur zum Anhalt dienen sollen. 
g8. 16. 
Den außerordentlichen Studirenden steht die Wahl derjenigen Vorträge und 
Uebungen, für welche sie die erforderlichen Vorkenntnisse nachgewiesen haben (vergl. 
8. 10), frei. 
8. 17. 
Zum Uebertritt von einer Fachschule in die andere ist die Genehmigung 
des Direktors einzuholen, welcher erforderlichenfalls die betreffenden Fachschulen zu einer 
Aeußerung veranlaßt. 
S. 18. 
Soweit es die Rücksichten der Schulordnung und die Raumverhältnisse gestatten, 
können auch Personen, welche nicht dem Schulverbande angehören, als Hospitanten 
(Zuhörer) zum Besuch von Vorlesungen an dem Polhytechnikum zugelassen werden. 
S. 19. 
Die Studirenden des Polytechnikums haben, neben einem Eintrittsgelde, für 
die Theilnahme an den öffentlichen Vorträgen und Uebungen ein angemessenes Unter- 
richtsgeld, und außerdem im Fall der Theilnahme an den praktischen Uebungen im 
physikalischen oder elektrotechnischen Laboratorium oder in der Holzmodellirwerkstätte für 
verbrauchte Materialien, zerstörte Utensilien u. s. w. ein angemessenes Ersatzgeld an 
die Schulkasse zu entrichten. 
Für Vorträge und Uebungen, welche von Privatdozenten gehalten werden, sind 
letztere zu honoriren, und ebenso haben die zum Besuche einzelner Vorträge zugelassenen 
Hospitanten Honorare zu entrichten, welche den betreffenden Lehrern zufallen. 
Eine Rückerstattung des bezahlten Unterrichts= und Ersatzgeldes, sowie der entrichteten 
Honorare kann bei vorzeitigem oder unfreiwilligem Austritt nicht beansprucht werden. 
S. 20. 
Bei nachgewiesener Mittellosigkeit kann jedoch Studirenden, welche über Fleiß und 
sittliches Verhalten ein gutes Zeugniß haben, das Unterrichts-, wie das in §. 19 erwähnte 
Ersatzgeld ganz oder theilweise nachgelassen werden.
	        
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