Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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g. 21. 
Außerdem werden an bedürftige und würdige ordentliche Studirende, insbesondere an 
solche, welche sich mit Erfolg dem Studium der Chemie oder Mechanik widmen, Stipen— 
dien aus den Erträgnissen der sogenannten Jubiläumsstiftung (vergl. K. Verordnung 
vom 28. Mai 1842, Reg. Blatt S. 307 ff.) verliehen. 
§. 22. 
Für kostenfreie Verpflegung und ärztliche Behandlung der Studirenden in Krankheits- 
fällen ist durch einen mit der Katharinenhospitalverwaltung abgeschlossenen Vertrag gesorgt. 
Dagegen sind sämmtliche Studirende zur Entrichtung von Semestralbeiträgen an die Poly- 
technikerkrankenkasse verpflichtet. 
  
§. 23. 
In Absicht auf die Disciplin bestehen für die Studirenden des Polhytechnikums 
besondere Statuten. 
F. 24. 
Die im erforderlichen Fall in Anwendung zu bringenden Disciplinarmittel sind: 
einfacher Verweis; 
Geldstrafe bis zum Betrag von 10 J; 
geschärfter Verweis, vor dem Lehrerausschusse, oder dem Lehrerkonvent; 
Karzerstrafe bis zu 14 Tagen; 
Entziehung des Genusses von Benefizien und Stipendien (8§. 20. 21.); 
Bedrohung mit dem Ausschluß; 
Ausschluß aus der Anstalt, und zwar für eine bestimmte Zeitdauer, oder für immer. 
F. 25. 
Der Ausschluß aus der Anstalt wird insbesondere verfügt: 
a) wegen öfteren oder längeren unentschuldigten Wegbleibens von dem Unterricht; 
b) wegen hartnäckigen Ungehorsams; 
Je.) wegen unsittlichen Lebenswandels oder gemeiner Vergehen. 
8. 26. 
Am Ende jeden Studienjahrs werden den Studirenden des Polytechnikums auf Ver- 
langen Zeugnisse über Fleiß, Kenntnisse und Verhalten durch die Direktion ausgestellt,
	        
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