Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungs- 
pflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden. 
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben nach ihrer 
Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen. 
Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber inner- 
halb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat ein nach den Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs- 
berufsstatistik geordnetes Verzeichniß sämmtlicher Betriebe ihres Bezirks unter Angabe des Gegenstandes 
und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen 
aufzustellen. Das Verzeichniß ist der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen und von dieser erforder- 
lichenfalls hinsichtlich der Einreihung der Betriebe in die Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs- 
berufsstatistik zu berichtigen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein gleiches Verzeichniß sämmtlicher versicherungspflichtigen 
Betriebe ihres Bezirks dem Reichsversicherungsamt einzureichen.
	        
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