Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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M 1. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 12. Januar 1885. 
  
Inhalt. 
Bekanntmachung der Ministerien der Justiz und des Innern, belreffend die Ausführung der Uebereinkünfte zwischen 
Deutschland und Belgien und zwischen Deutschland und Italien über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst. 
Vom 30. Dezember 1884. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend 
die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in Rumänien. Vom 
4. Dezember 1884. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Ver- 
gütung für die Naturalverpslegung der Truppen für das Jahr 1885. Vom 8. Januar 1885. 
  
Gekanntmachung der Ministerien der Justiz und des Innern. 
betreffend die Ansführung der Uebereinkünfste zwischen Deutschland und Helgien 
und zwischen Deutschland und Italien über den Schutz au Werken der Literatur und fnst. 
Vom 30. Dezember 1884. 
Nachstehend werden die in Nr. 52 des Centralblatts für das Deutsche Reich 1884 
S. 324 ff. und S. 327 ff. ergangenen Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 18. De- 
zember 1884, betreffend die Vorschriften des Bundesraths zur Ausführung der Ueberein- 
künfte zwischen Deutschland und Belgien und zwischen Deutschland und Italien über den 
Schutz an Werken der Literatur und Kunst vom 12. Dezember 1883 beziehungsweise 
20. Juni 1884 (Reichs-Gesetzblatt S. 173 und 193) zum Abdruck gebracht. 
Zugleich wird verfügt, daß im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen unter der 
Bezeichnung „Polizeibehörde" die Schultheißenämter, beziehungsweise Stadtschult- 
heißenämter und unter der Bezeichnung „zuständige Zentralbehörde" das Ministerium 
des Innern zu verstehen sind. Ferner wird in Erläuterung des Ausdrucks „im Ge- 
schäftswege"“ je zu §. 6 dieser Ausführungsbestimmungen angeordnet, daß die daselbst
	        
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