Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

301 
M 32. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 29. Juni 1885. 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, getreffen# die Vollziehung des Gesetzes über die Entschädigung für an 
Milzbrand gefallene Thiere. Vom 25. Juni 1 
  
  
verfügung des Ministeriums des Innern, 
bekreffend die Vollziehung des Gesetzes über die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere. 
Vom 25. Juni 1885. 
In Vollziehung des Gesetzes vom 7. Juni 1885 (Reg. Blatt S. 253), betreffend die 
Entschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere, wird Nachstehendes verfügt: 
3. 1 
Durch 8. 10 Abs. 2 der Ministerialverfügung vom 23. März 1881 (Reg. Blatt S. 196) 
ist bereits für jeden Fall des Ausbruchs des Milzbrands oder des Verdachts des letzteren 
bei Thieren der in Art. 1 des Gesetzes bezeichneten Gattungen insbesondere auch für den 
Fall, daß bei der Fleischschau an geschlachteten Thieren dieser Gattungen der Milzbrand 
oder der Verdacht desselben sich ergibt, der Ortspolizeibehörde die unverzügliche Ueber- 
mittlung der ihr auf Grund des §. 9 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 oder auf 
anderem Wege erstatteten Anzeige hievon an das Oberamt und den beamteten Thierarzt 
vorgeschrieben. 
Außerdem ist von der Ortspolizeibehörde sofortige Anzeige an das Oberamt und 
den beamteten Thierarzt auch alsdann zu erstatten, wenn Thiere der in Art. 1 des Gesetzes 
bezeichneten Gattungen, bezüglich deren die Anzeige an das Oberamt und den beamteten 
Thierarzt wegen Milzbrands oder Milzbrandverdachts bereits erfolgt ist, verenden.
	        
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