Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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§. 2. 
Sofort nach dem Einlauf der Anzeige (§. 1 Abs. 1 und 2) ist von dem Oberamt, 
mit dem sich der beamtete Thierarzt unverzüglich ins Benehmen zu setzen hat, der letztere 
behufs Ermittlung des Seuchenausbruchs beziehungsweise behufs Feststellung des Krank- 
heitszustandes der gefallenen oder getödteten Thiere, sowie behufs der weiter erforderlichen 
Vorkehrungen an Ort und Stelle abzusenden. 
Zugleich mit der Absendung des beamteten Thierarzts wird von dem Oberamt für 
den Fall, daß nach der Ansicht des beamteten Thierarzts der Krankheitszustand der zur 
Zeit der Anzeige bereits verendeten oder der in der Zwischenzeit fallenden Thiere auf 
andere Weise nicht festgestellt werden kann, die Zerlegung derselben angeordnet und mit 
dem Anwohnen hiebei der Ortsvorsteher oder dessen Stellvertreter beauftragt. 
Auch werden von dem Oberamt zugleich vorsorglich die Schätzer für die nach Lage 
des Falls etwa nothwendig werdende Schätzung ernannt. Die Eröffnung dieser Berufung 
an die Schätzer erfolgt jedoch noch nicht, vielmehr wird das oberamtliche Dekret, wie auch 
die die Zerlegung anordnende Verfügung dem beamteten Thierarzt zugestellt. 
§. 3. 
Kann der Krankheitszustand der gefallenen oder getödteten Thiere (Art. 1 Abs. 1 des 
Gesetzes) ohne Zerlegung festgestellt werden, so hat der beamtete Thierarzt sofort ein 
Erfundprotokoll mit angefügtem, eingehend begründetem, die Krankheit des Thieres 
bestimmt bezeichnendem Gutachten niederzuschreiben und dem Besitzer des Thiers unter- 
schriftlich zu eröffnen. In diesem Protokoll sind die an den Kadavern beobachteten Erschei- 
nungen, beziehungsweise die bei der mikroskopischen Untersuchung des Bluts gemachten 
Wahrnehmungen vollständig und ausführlich aufzunehmen, so daß ein klares, Zweifel 
Möglichst ausschließendes Bild gewonnen werden kann. 
S. 4. 
Vermag der beamtete Thierarzt den Krankheitszustand eines gefallenen oder getöd- 
teten Thiers (Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes) ohne Zerlegung nicht festzustellen, so hat er 
hievon sofort unter Anschluß der die Zerlegung anordnenden oberamtlichen Verfügung 
dem Ortsvorsteher Mittheilung zu machen, welcher hierauf wegen unverzüglicher Vor- 
nahme der Zerlegung das erforderliche einzuleiten hat. 
Eine Zerlegung ist hienach stets erforderlich, wenn ohne dieselbe nur der Verdacht 
des Milzbrands, nicht aber letzterer selbst festgestellt werden kann.
	        
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