Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Eine Offizin. 
Ein Laboratorium. 
Ein Arzneikeller. 
Eine Vorrathskammer. 
Eine Stoßkammer. 
8. 2. 
Alle Räumlichkeiten, welche zum Geschäftsbetrieb dienen, müssen sich in gutem bau— 
lichen Zustande befinden, nach Größe, Lage, Einrichtung und Ausstattung ihrem Zwecke 
und dem Geschäftsumfang entsprechen, in Ordnung und rein gehalten sein und dürfen 
zu anderen Zwecken nicht benützt werden. 
S. 3. 
Die Offizin muß sich im Erdgeschoß befinden, einen besonderen Eingang haben, 
gegen Staub, direktes Sonnenlicht und Kälte gehörig geschützt, möglichst trocken und 
hell sein und enthalten: 
Einen Rezeptirtisch; 
die für die Unterbringung und Aufstellung der Arzneibehälter erforderlichen Schränke 
und Gestelle aus geruchlosem Holze. Schiebladengestelle müssen in der Regel, jedenfalls 
aber in feuchten Lokalen, von den Wänden abgerückt, mit hölzerner Rückwand und im 
Sockel mit Oeffnungen versehen oder auf Füße gestellt sein. Bei Neueinrichtungen 
müssen die Schiebladengestelle mindestens 2,50 cm von der Wandung abgerückt und die 
Schiebladenfächer mit durchlaufenden Böden und Seitenwänden aus Holz versehen werden; 
die zur vorschriftsmäßigen Aufbewahrung der vorräthigen Arzneistoffe und Präparate 
geeigneten Behälter. 
An Geräthschaften: 
1) Wagen: 
Zwei Tarirwagen von wenigstens 500 gr Tragfähigkeit. Die zweite Tarirwage 
kann in Reserve behalten werden. 
Vier Handwagen verschiedener Abstufung, darunter eine von höchstens 5 gr 
Tragfähigkeit und außerdem je eine besondere für Gift und Moschus bestimmte 
Handwage von höchstens 5 gr Tragfähigkeit. 
Die Wagschalen der Handwagen dürfen nur aus Hartgummi, Horn, Porzellan, 
Schildpatt oder reinem Silber bestehen.
	        
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