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8. 4.
Das Laboratorium muß enthalten:
1) Einen in gutem Zustand befindlichen Dampfkoch= und Destillirapparat mit mindestens
einer zinnernen und einer porzellanenen Infundirbüchse, einer zinnernen und
einer porzellanenen Abdampfschale, einer zinnernen Destillirblase und ebensolchem
Dampfzuleitungsrohr, Sieb und Helm.
2) Eine Kühltonne mit zinnerner Kühlröhre.
3) Einen Trockenschrank mit Hürden.
In Apotheken, in welchen weder Gehilfen, noch Lehrlinge gehalten werden, genügt
es, wenn statt eines Dampfapparates eine kupferne Destillirblase mit zinnernem
Helm und eine Kühltonne mit zinnerner Kühlröhre vorhanden ist, auch kann in
solchen der Trockenschrank fehlen.
4) Einen feststehenden oder tragbaren Ofen zum Erhitzen von Gefässen auf freiem Feuer.
5) Einen Arbeitstisch.
6) Eine Wage von mindestens 5 kg Tragfähigkeit sammt den erforderlichen Gewichten.
7) Eine Presse mit Platten oder Einsätzen von Holz und Zinn.
8) Arbeitsgeräthe:
Hölzerne und porzellanene Spatel, hölzerne Agitakel und Tenakel,
rein gehaltene Preßsäcke und Colirtücher in hinreichender Zahl und Auswahl,
einen kupfernen und einen verzinnten Kessel,
größere Abdampfschalen von Porzellan, Schüsseln von Steinzeug und Schmelz-
tiegel,
Mazerirgläser, Kochkolben und Glastrichter.
9) Ein Milkroskop, welches bei Neuanschaffungen mindestens 300fache Linearver=
größerung haben muß, sowie die sonstigen für physikalische und chemische Unter-
suchungen erforderlichen Geräthschaften und Reagentien.
Die Aufbewahrung der in Ziff. 6—9 genannten Geräthe und Reagentien kann auch
in einem anderen der Offizin oder dem Laboratorium naheliegenden geeigneten Ranme,
die Aufbewahrung der Reagentien in der Offizin erfolgen.
Die zu analytischen Untersuchungen erforderlichen Reagentien und Geräthe müssen
aber jedenfalls so untergebracht sein, daß diese Untersuchungen stets ohne zeitraubende
Vorbereitungen ermöglicht sind.