Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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8. 4. 
Das Laboratorium muß enthalten: 
1) Einen in gutem Zustand befindlichen Dampfkoch= und Destillirapparat mit mindestens 
einer zinnernen und einer porzellanenen Infundirbüchse, einer zinnernen und 
einer porzellanenen Abdampfschale, einer zinnernen Destillirblase und ebensolchem 
Dampfzuleitungsrohr, Sieb und Helm. 
2) Eine Kühltonne mit zinnerner Kühlröhre. 
3) Einen Trockenschrank mit Hürden. 
In Apotheken, in welchen weder Gehilfen, noch Lehrlinge gehalten werden, genügt 
es, wenn statt eines Dampfapparates eine kupferne Destillirblase mit zinnernem 
Helm und eine Kühltonne mit zinnerner Kühlröhre vorhanden ist, auch kann in 
solchen der Trockenschrank fehlen. 
4) Einen feststehenden oder tragbaren Ofen zum Erhitzen von Gefässen auf freiem Feuer. 
5) Einen Arbeitstisch. 
6) Eine Wage von mindestens 5 kg Tragfähigkeit sammt den erforderlichen Gewichten. 
7) Eine Presse mit Platten oder Einsätzen von Holz und Zinn. 
8) Arbeitsgeräthe: 
Hölzerne und porzellanene Spatel, hölzerne Agitakel und Tenakel, 
rein gehaltene Preßsäcke und Colirtücher in hinreichender Zahl und Auswahl, 
einen kupfernen und einen verzinnten Kessel, 
größere Abdampfschalen von Porzellan, Schüsseln von Steinzeug und Schmelz- 
tiegel, 
Mazerirgläser, Kochkolben und Glastrichter. 
9) Ein Milkroskop, welches bei Neuanschaffungen mindestens 300fache Linearver= 
größerung haben muß, sowie die sonstigen für physikalische und chemische Unter- 
suchungen erforderlichen Geräthschaften und Reagentien. 
Die Aufbewahrung der in Ziff. 6—9 genannten Geräthe und Reagentien kann auch 
in einem anderen der Offizin oder dem Laboratorium naheliegenden geeigneten Ranme, 
die Aufbewahrung der Reagentien in der Offizin erfolgen. 
Die zu analytischen Untersuchungen erforderlichen Reagentien und Geräthe müssen 
aber jedenfalls so untergebracht sein, daß diese Untersuchungen stets ohne zeitraubende 
Vorbereitungen ermöglicht sind.
	        
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