Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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weißem Grunde mit rother, auch bei künstlicher Beleuchtung deutlich leserlicher, diejenigen 
für die übrigen (indifferenten) Arzneimittel auf hellem Grunde mit schwarzer Schrift 
und zwar in allen Geschäftsräumen der Apotheken gleichmäßig hergestellt sein. 
Die Signirung der Behälter ist entweder durch aufgeklebte gedruckte oder mit Tusche 
beschriebene und in beiden Fällen nachher gefirnißte Papierschilder oder durch Oelfarbe 
oder Einbrennung auf Porzellan, Steinzeug oder Glasgefässen anzubringen. 
Abnehmbare Deckel, flache Verbände und die in andere Behälter eingestellten Gefässe 
sind wenigstens mit geschriebenen Signaturen (sogen. Nothsignaturen) zu versehen. 
II. Geschäftsführung. 
8. 12. 
In jeder Apotheke muß ein Generalkatalog von übersichtlicher Anordnung vorhanden, 
auf dem Laufenden erhalten und dem Personal zugänglich sein. 
8. 13. 
In jeder Apotheke müssen außer der Pharmacopoea germanica in der Originalausgabe 
und der jeweilichen Arzneitaxe sämmtliche in Geltung befindlichen Reichs= und Landes- 
gesetze, Verordnungen, Verfügungen und Erlasse über das Apothekerwesen, den Arznei- 
und Gifthandel, die Präzisionswagen und Gewichte chronologisch geordnet und mit einem 
Register versehen vorhanden und dem Personal jederzeit zugänglich sein, desgleichen die 
nothwendigste Literatur zum Nachschlagen in Vergiftungs= und ähnlichen Fällen. Letztere 
muß insbesondere auch Angaben über Dosirung der Gifte und stark wirkende Arznei- 
mittel für verschiedene Lebensalter, namentlich für Kinder enthalten. 
S. 14. 
Alle Spezialverfügungen in Absicht auf den Betrieb und die Verhältnisse der einzelnen 
Apotheken z. B. die Visitationsrezesse der letzten zehn Jahre, die oberamtsärztlichen An- 
weisungen auf den Bezug von Notharzneimitteln durch Wundärzte (Ministerialverfügung 
vom 30. Dezember 1875 §F. 10) und die Bescheide des Medizinalkollegiums über den 
Verkauf der als Handelsartikel vorkommenden Arzneimischungen (Ministerialverfügung 
vom 15. Februar 1877) sind aufzubewahren, bei länger als einen Tag dauernder Ab- 
wesenheit vom Apothekenvorstand dem Stellvertreter auszuhändigen und bei VBisitationen 
den Apothekenvisitatoren vorzulegen.
	        
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