Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Visitator allein, im Uebrigen durch diesen und den Oberamtsarzt gemeinschaftlich nach 
Maßgabe der bestehenden Instruktion vorgenommen. 
Ersterer hat zu diesem Zweck womöglich noch vor seinem Eintreffen am Visitationsort 
den Oberamtsarzt zur Mitwirkung am letzten halben Tage des Visitationsgeschäfts ein- 
zuladen und letzterer dieser Einladung Folge zu leisten. 
Der Oberamtsarzt ist gehalten, sofort nach erhaltener Benachrichtigung das Protokoll 
über die zunächst vorhergehende Visitation sammt den etwa darüber verhandelten Akten 
dem pharmazeutischen Visitator zur Einsichtnahme zuzustellen, wogegen dieser seinerseits 
dem Oberamtsarzt bei seinem Erscheinen in Kürze von dem Resultat seiner vorläufigen 
Wahrnehmungen und Erfunde Kenntniß zu geben hat. 
Ueber den Visitationserfund ist ein Protokoll nach Maßgabe der bestehenden In- 
struktion aufzunehmen und in diesem am Schlusse ein Rezeßentwurf mit gleichzeitiger 
Bezeichnung der als nothwendig erachteten Erledigungsfrist und unter Anfügung etwaiger 
anderweitiger Bemerkungen und Anträge niederzulegen. 
Bei etwaiger Verschiedenheit der Ansichten und Anträge der beiden Visitatoren sind 
letztere näher zu begründen. 
Ist der Oberamtsarzt verhindert, an dem Visitationsgeschäfte Theil zu nehmen, so 
hat der pharmazeutische Visitator dasselbe gleichwohl zu Ende zu führen und das Protokoll 
sammt Rezeßanträgen allein zu entwerfen. 
Das Protokoll ist in jedem Falle dem Oberamtsarzt zur weiteren Behandlung zuzu- 
stellen und der Rezeßentwurf im Falle des Einverständnisses mit dem Inhalt vom Ober- 
amtsarzt mit zu unterzeichnen. 
Im Interesse der Handhabung der Oberaufsicht über das Apothekenwesen kann durch 
das Ministerium des Innern von Zeit zu Zeit, sowie bei besonderen Anlässen auf Antrag 
des Medizinalkollegiums die Vornahme einzelner Visitationen durch einen höheren Medi- 
zinalbeamten und einen pharmazentischen Visitator angeordnet werden. 
8. 3. 
Der Oberamtsarzt hat sofort unter Anschluß des Protokolls Zuwiderhandlungen 
gegen gesetzliche Vorschriften dem Oberamt zur geeigneten Verfügung anzuzeigen. Das 
Protokoll selbst ist längstens innerhalb 10 Tagen mittelst gemeinschaftlichen Berichts des 
Oberamts und Oberamtsphysikats an das Medizinalkolleginm einzusenden, welches dasselbe 
nach erfolgter Prüfung mit den erforderlichen Bemerkungen und Anträgen der Kreis-
	        
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