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Visitator allein, im Uebrigen durch diesen und den Oberamtsarzt gemeinschaftlich nach
Maßgabe der bestehenden Instruktion vorgenommen.
Ersterer hat zu diesem Zweck womöglich noch vor seinem Eintreffen am Visitationsort
den Oberamtsarzt zur Mitwirkung am letzten halben Tage des Visitationsgeschäfts ein-
zuladen und letzterer dieser Einladung Folge zu leisten.
Der Oberamtsarzt ist gehalten, sofort nach erhaltener Benachrichtigung das Protokoll
über die zunächst vorhergehende Visitation sammt den etwa darüber verhandelten Akten
dem pharmazeutischen Visitator zur Einsichtnahme zuzustellen, wogegen dieser seinerseits
dem Oberamtsarzt bei seinem Erscheinen in Kürze von dem Resultat seiner vorläufigen
Wahrnehmungen und Erfunde Kenntniß zu geben hat.
Ueber den Visitationserfund ist ein Protokoll nach Maßgabe der bestehenden In-
struktion aufzunehmen und in diesem am Schlusse ein Rezeßentwurf mit gleichzeitiger
Bezeichnung der als nothwendig erachteten Erledigungsfrist und unter Anfügung etwaiger
anderweitiger Bemerkungen und Anträge niederzulegen.
Bei etwaiger Verschiedenheit der Ansichten und Anträge der beiden Visitatoren sind
letztere näher zu begründen.
Ist der Oberamtsarzt verhindert, an dem Visitationsgeschäfte Theil zu nehmen, so
hat der pharmazeutische Visitator dasselbe gleichwohl zu Ende zu führen und das Protokoll
sammt Rezeßanträgen allein zu entwerfen.
Das Protokoll ist in jedem Falle dem Oberamtsarzt zur weiteren Behandlung zuzu-
stellen und der Rezeßentwurf im Falle des Einverständnisses mit dem Inhalt vom Ober-
amtsarzt mit zu unterzeichnen.
Im Interesse der Handhabung der Oberaufsicht über das Apothekenwesen kann durch
das Ministerium des Innern von Zeit zu Zeit, sowie bei besonderen Anlässen auf Antrag
des Medizinalkollegiums die Vornahme einzelner Visitationen durch einen höheren Medi-
zinalbeamten und einen pharmazentischen Visitator angeordnet werden.
8. 3.
Der Oberamtsarzt hat sofort unter Anschluß des Protokolls Zuwiderhandlungen
gegen gesetzliche Vorschriften dem Oberamt zur geeigneten Verfügung anzuzeigen. Das
Protokoll selbst ist längstens innerhalb 10 Tagen mittelst gemeinschaftlichen Berichts des
Oberamts und Oberamtsphysikats an das Medizinalkolleginm einzusenden, welches dasselbe
nach erfolgter Prüfung mit den erforderlichen Bemerkungen und Anträgen der Kreis-