Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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regierung zur weiteren Verfügung und zur Anordnung der dem Oberamt und Oberamts- 
physikat obliegenden Ueberwachung der Rezeßerledigung zu übergeben hat. Zugleich mit 
der Uebergabe des Protokolls an die Kreisregierung hat das Medizinalkollegium sich dar- 
über auszusprechen, in welcher Weise die Erledigung der Rezesse zu kontroliren sei. 
Zum Zweck der Rezeßerledigung hat das Oberamt eine durch den Oberamtsarzt zu 
kontrolirende Abschrift der von der Kreisregierung genehmigten Rezesse dem visitirten Apotheker 
unter Angabe des Erledigungstermins gegen Empfangsbescheinigung unmittelbar zuzusenden. 
S. 4. 
Jede neuerrichtete oder verlegte Apotheke, desgleichen jede neu konzessionirte Dispensir- 
anstalt und ärztliche Handapotheke ist, ehe die Betriebseröffnung gestattet wird, einer voll- 
ständigen Untersuchung durch einen pharmazeutischen Visitator in Gemeinschaft mit dem 
Oberamtsarzt nach Maßgabe der Bestimmungen in §. 2. zu unterstellen. 
Behufs Herbeiführung dieser Untersuchung hat der betreffende Konzessionirte den 
Zeitpunkt der für den Betrieb erforderlichen Instandsetzung dem Oberamtsphysikat anzu- 
zeigen und dieses dem Medizinalkollegium Mittheilung zu machen. 
Werden bei der Untersuchung sowohl die Lokalitäten als die Einrichtung und Arznei- 
vorräthe als genügend und vorschriftsmäßig erfunden, so kann die Betriebseröffnung auf 
Antrag der Visitatoren durch das Oberamt und Oberamtsphysikat sofort gestattet werden. 
Hievon ist von diesen der Kreisregierung eine kurze Anzeige zu erstatten. Das Visita- 
tionsprotokoll ist in allen Fällen dem Medizinalkollegium zur Kenntnißnahme und weiteren 
Behandlung nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 3 in Vorlage zu bringen. 
Die Kosten dieser erstmaligen Visitation sind bei der Ertheilung der Konzession dem 
in den neuen Betrieb eintretenden Inhaber aufzuerlegen. 
S. 5. 
Jede selbstständige und Filialapotheke, desgleichen jede Dispensiranstalt ist beim Ueber- 
gang an einen neuen Besitzer, beziehungsweise Pächter oder Verwalter einer Visitation durch 
den Oberamtsarzt, jedoch mit Ausschluß des rein pharmazentischen Theils zu unterstellen. 
Auf den Antrag der Betheiligten bei dem Oberamt und Oberamtsphysikat kann von 
der Kreisregierung im Einverständniß mit dem Medizinalkollegium eine eingehende Bisi- 
tation unter Zuziehung eines pharmazentischen Visitators angeordnet werden. Der Antrag 
der Betheiligten ist von dem Oberamt und Oberamtsphysikat zunächst dem Medizinal- 
kollegium behufs Einleitung des Weiteren vorzulegen.
	        
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