Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Die Protokolle über derartige Visitationen (Abs. 1 und 2) sind gemäß den Bestim- 
mungen des §. 3 zu behandeln. 
Die Kosten übernimmt die Staatskasse, falls die Visitation durch den Oberamtsarzt 
allein vorgenommen wird, andernfalls sind dieselben von den Betheiligten, welche zugleich 
mit ihrem Antrag einen Vorschuß von 75 -/¾1 bei dem Oberamt zu hinterlegen haben, 
zu übernehmen. 
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auch Anwendung, wenn ein Apotheker, 
dem zur Ersetzung einer erloschenen persönlichen Berechtigung eine Konzession ertheilt ist, 
die bisher betriebene Apotheke (und zwar Lokalitäten, Einrichtung und Vorräthe) über- 
nimmt, desgleichen wenn eine ärztliche Handapotheke von dem Nachfolger des früheren In- 
habers derselben in der Befugniß zur Haltung einer solchen im Ganzen übernommen wird. 
Wird von dem Konzessionirten die Apotheke seines Vorgängers nur theilweise über- 
nommen, so ist eine Visitation nach Maßgabe des §. 4 vorzunehmen. 
8. 6. 
Bei ungünstigem oder schlechtem Ergebniß der periodischen (§. 1) und der nach Maß- 
gabe der §§. 4, 5, Absatz 1 und 2 vorgenommenen Visitationen können außerordentliche 
Visitationen auf Kosten der Besitzer, beziehungsweise Pächter oder Verwalter auf Antrag 
des Medizinalkollegiums durch die Kreisregierungen jederzeit angeordnet werden. 
8. 7. 
Die Kosten der periodischen (§. 1) Apothekenvisitationen sind von der Staatskasse 
zu tragen. Macht jedoch das Ergebniß einer solchen Visitation die Anordnung einer 
Nachvisitation durch einen pharmazeutischen Visitator behufs Feststellung der Erledigung 
der Rezesse nothwendig, so sind die Kosten dieser Nachvisitation zugleich mit deren An- 
ordnung dem Apotheker zuzuscheiden. 
Soweit nach den Bestimmungen dieser Verfügung die Kosten einer VBisitation dem 
Apotheker obliegen, sind dieselben durch die Behörde, welche die Visitation angeordnet hat, 
festzustellen und, wenn nicht sofortige Zahlung erfolgt, nach Maßgabe der Bestimmungen 
in Art. 10—13 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich rechtlicher An- 
sprüche vom 18. August 1879 (Neg. Blatt S. 202) zum Einzug zu bringen. 
8. 8. 
Die Oberamtsärzte haben alle Apotheken des Bezirks in angemessenen Zwischenräumen, 
diejenigen der Amtsorte jedenfalls bei den Gemeinde-Medizinalvisitationen, außerdem aber
	        
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