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nur bei sonstiger Anwesenheit daselbst zu besuchen, sich hiedurch in steter Kenntniß von
ihrem Zustand und Betrieb zu erhalten und das Erforderliche zur Abstellung der etwa
vorgefundenen Mängel einzuleiten.
In ihren Jahresberichten haben die Oberamtsärzte dies besonders zu erwähnen und
sich unter Beziehung auf ihre eigenen und anderweitigen Wahrnehmungen über den Betrieb
und den Zustand der einzelnen Apotheken des Bezirks auszusprechen.
9.
Die Oberämter und Kreisregierungen haben für die sofortige Beseitigung der in
den Apotheken vorhandenen Mißstände Sorge zu tragen und gegebenen Falls Strafein-
schreitung zu veranlassen.
F. 10.
Bezüglich der homöopathischen Apotheken und Dispensatorien bleibt es, was die Vor-
nahme der periodischen Visitationen betrifft, bei der Bestimmung des §. 14 der Ministerial-
verfügung vom 25. Juli 1883 (Reg. Blatt S. 187), welche auf Apotheken, die ausschließ-
lich als homöopathische Apotheken konzessionirt sind, auch dann Anwendung findet, wenn
der Apothekenvorstand die nach Ziffer 5 der Ministerialverfügung vom 1. Juni 1866
(Reg. Blatt S. 191) mit dem Bestehen einer homöopathischen Apotheke verbundene Wir-
kung des Erlöschens der Dispensirbefugniß der homöopathischen Aerzte nicht für sich in
Anspruch nimmt.
Auf solche ausschließlich als homöopathische konzessionirte Apotheken finden auch die
Bestimmungen in I§. 4—9 der gegenwärtigen Verfügung, übrigens mit der Maßgabe
Anwendung, daß in §§. 4—6 an Stelle der Kreisregierung das Ministerium des Innern
und an Stelle des Medizinalkollegiums und des Oberamtsarzts ein von dem Ministerium
zu beauftragender homöopathischer Arzt tritt.
F. 11.
Die Ministerialverfügung vom 22. September 1813, betreffend die Bezirksaufsicht
über die Apotheken, (Reg. Blatt S. 717) sammt der Anweisung zu Vornahme bezirksärzt-
licher Apothekenvisitationen vom 16. Juni 1816 und die Ministerialverfügung vom 9. Au-
gust 1860, (Reg. Blatt S. 73) betreffend die Bezirksaufsicht über die Apotheken, sind
aufgehoben.
Stuttgart, den 1. Juli 1885.
Hölder.