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Bekanutmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Dienstanweisung für die Apothekenvisitatoren. Vom I. Juli 1885.
Unter Hinweisung auf den §. 2 Abs. 1 der Ministerialverfügung vom heutigen Tage,
betreffend die Vornahme von Apothekenvisitationen, wird hiemit den Apothekenvisitatoren
die hienach folgende Dienstanweisung ertheilt und dieselbe zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 1. Juli 1885.
Hölder.
Bienstanweisung für die Apothekenvisitatoren.
I. Der Visitator hat bei seinem Eintritt in die Apotheke sich gegenüber dem Besitzer,
Pächter, Verwalter derselben oder deren Stellvertreter über seinen Auftrag auszuweisen,
sich die etwa vorhandenen Gehilfen und Lehrlinge vorstellen zu lassen und sofort sein
Geschäft mit der kursorischen Besichtigung sämmtlicher zum Apothekenbetrieb gehöriger
Gelasse zu beginnen und in jedem einzelnen derselben sein Augenmerk hauptsächlich auf
die Art und Weise des laufenden Betriebs zu richten, da manche Fehler des Betriebs
und der Geschäftsführung nur bei diesem ersten Durchgang durch die Apothekenräume
wahrgenommen werden können.
Außer der Ordnung und Reinlichkeit im Allgemeinen sind hiebei speziell die Rezeptur
sammt Handverkauf und etwaige im Gange befindliche Arbeiten in dem Laboratorium
oder der Stoßkammer zu beachten.
II. Die Untersuchung der einzelnen Gelasse und ihres Inhalts hat mit der Offizin
zu beginnen und in beliebiger Reihenfolge sämmtliche übrigen vorhandenen Räumlichkeiten
zu umfassen.
Dieselbe hat sich in jedem Lokal auf Lage und Beschaffenheit, Einrichtung und Aus-
rüstung, in der Offizin, dem Arzneikeller, der Material= und Kräuterkammer außerdem
auf die vorhandenen Waarenvorräthe und deren Aufbewahrung zu erstrecken und soll im
Wesentlichen einen kursorischen Charakter haben.
Diese Durchsicht muß stets an dem Aufbewahrungsort selbst vorgenommen werden
und hat bei den Geräthschaften ohne Ausnahme das ganze Inventar, bei den Arznei-
waaren zwar auch alle Kategorien und Gruppen von Rohstoffen und Präparaten, aber
innerhalb dieser nur einzelne Repräsentanten zu umfassen.