Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Bekanutmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Dienstanweisung für die Apothekenvisitatoren. Vom I. Juli 1885. 
Unter Hinweisung auf den §. 2 Abs. 1 der Ministerialverfügung vom heutigen Tage, 
betreffend die Vornahme von Apothekenvisitationen, wird hiemit den Apothekenvisitatoren 
die hienach folgende Dienstanweisung ertheilt und dieselbe zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 1. Juli 1885. 
Hölder. 
Bienstanweisung für die Apothekenvisitatoren. 
I. Der Visitator hat bei seinem Eintritt in die Apotheke sich gegenüber dem Besitzer, 
Pächter, Verwalter derselben oder deren Stellvertreter über seinen Auftrag auszuweisen, 
sich die etwa vorhandenen Gehilfen und Lehrlinge vorstellen zu lassen und sofort sein 
Geschäft mit der kursorischen Besichtigung sämmtlicher zum Apothekenbetrieb gehöriger 
Gelasse zu beginnen und in jedem einzelnen derselben sein Augenmerk hauptsächlich auf 
die Art und Weise des laufenden Betriebs zu richten, da manche Fehler des Betriebs 
und der Geschäftsführung nur bei diesem ersten Durchgang durch die Apothekenräume 
wahrgenommen werden können. 
Außer der Ordnung und Reinlichkeit im Allgemeinen sind hiebei speziell die Rezeptur 
sammt Handverkauf und etwaige im Gange befindliche Arbeiten in dem Laboratorium 
oder der Stoßkammer zu beachten. 
II. Die Untersuchung der einzelnen Gelasse und ihres Inhalts hat mit der Offizin 
zu beginnen und in beliebiger Reihenfolge sämmtliche übrigen vorhandenen Räumlichkeiten 
zu umfassen. 
Dieselbe hat sich in jedem Lokal auf Lage und Beschaffenheit, Einrichtung und Aus- 
rüstung, in der Offizin, dem Arzneikeller, der Material= und Kräuterkammer außerdem 
auf die vorhandenen Waarenvorräthe und deren Aufbewahrung zu erstrecken und soll im 
Wesentlichen einen kursorischen Charakter haben. 
Diese Durchsicht muß stets an dem Aufbewahrungsort selbst vorgenommen werden 
und hat bei den Geräthschaften ohne Ausnahme das ganze Inventar, bei den Arznei- 
waaren zwar auch alle Kategorien und Gruppen von Rohstoffen und Präparaten, aber 
innerhalb dieser nur einzelne Repräsentanten zu umfassen.
	        
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