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Besteht derselbe gleichwohl auf seinem Widerspruch, so sind die betreffenden Stoffe
unter Siegel zu nehmen und durch das Oberamt an das Medizinalkollegium behufs der
Herbeiführung der höheren Entscheidung einzusenden.
Bezüglich der Wagen und Gewichte ist nach der Vorschrift in Ziff. 6 der Ministerial-
verfügung vom 15. Mai 1874 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 143) zu
verfahren, im übrigen sind vorschriftswidrige Geräthe, welche in den Apotheken nicht
geduldet werden können, dem Oberamt mit dem entsprechenden Antrag zu übergeben,
sofern nicht der Apotheker in deren sofortige Vernichtung durch den Visitator einwilligt.
In Betreff mangelhafter Waaren und Präparate, sowie fehlerhafter Geräthe, welche
sich noch zu einer nachträglichen Verbesserung eignen, ist dem Apotheker in den Visitations-
rezessen der spezielle Nachweis, wie er die Verbesserungen vorgenommen habe, ausdrücklich
aufzuerlegen.
VII. Im Weiteren wendet sich die Visitation und zwar in der Regel erst im Beisein
des Oberamtsarztes zu der Kontrole des Hilfspersonals und der Geschäftsführung im
Speziellen.
VIII. In Betreff des Personals sind die Befähigungsnachweise der Gehilfen, deren
Anmeldung bei dem Oberamtsarzt und die Einhaltung der Vorschriften über Annahme
und Ausbildung der Lehrlinge einer Prüfung zu unterstellen.
IX. In Betreff der Geschäftsführung haben sich die Visitatoren vorweisen zu lassen:
1) den Generalkatalog,
2) die in §§. 13 und 14 der Verfügung vom 1. Juli 1885 in Betreff der Zubereitung
und Feilhalten der Arzneien bezeichneten Bücher, Verordnungen, Verfügungen,
Anweisungen und Bescheide,
3) sämmtliche seit der letzten Visitation angesammelten Rezepte und sonstigen schrift-
lichen Ordinationen,
4) das Giftbuch sammt Giftscheinen,
5) die vorgeschriebenen Belehrungen über die beim Gebrauch der Gifte anzuwendende
Vorsicht,
6) die Belege in Betreff der Ermächtigung zum Betrieb von Nebengeschäften,
7) wenn in der Apotheke nicht alle Pulver aus vegetabilischen und animalischen Roh-
stoffen, sowie alle galenische Präparate gefertigt werden, die Fakturen über den Bezug
derselben aus andern Apotheken, aus Laboratorien oder aus Materialhandlungen.
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