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8. 10.
Am Schlusse der Visitation hat der Visitator in einer gemeinschaftlichen Verhand-
lung mit dem Oberamtmann beziehungsweise dem Oberamtsarzt sowohl seine eigenen
Wahrnehmungen und Befunde, als auch die nach §. 5 Absatz 1 zur Sprache gekommenen
Wünsche und Beschwerden, soweit nicht von dem Oberamt bereits das erforderliche ange-
ordnet worden ist, eingehend zu erörtern und hiedurch den Rezeßentwurf (§. 11 Ziff. 6)
vorzubereiten, ferner die besonderen Desiderien des Oberamtmanns, beziehungsweise des
Oberamtsarzts, nöthigenfalls unter Verweisung auf die besonderen dem Visitator einzu-
händigenden schriftlichen Erklärungen dieser Beamten, aufzunehmen und das Protokoll
durch dieselben beurkunden zu lassen.
C. 11.
Ueber das Gesammtergebniß hat der Visitator einen schriftlichen Bericht an das
Medizinalkollegium spätestens drei Wochen nach der Visitation, beziehungsweise bei meh-
reren sich unmittelbar folgenden Visitationen drei Wochen nach Beendigung der letzten,
zu erstatten und sich in diesem auszusprechen über:
1) die Zeit und den Gang der Visitation;
2) die Amtsthätigkeit des Oberamts in Absicht auf Medizinalpolizei und öffentliche
Gesundheitspflege;
3) deßgleichen des Oberamtsphysikats und speziell dessen Geschäftsführung;
4) seine Wahrnehmungen und Erhebungen in Bezug auf die Versorgung des Ober-
amtsbezirks mit dem nothwendigen Heil= und Hilfspersonal und dessen Ouali-
fikation und Leistungen, namentlich auch in Betreff des Impfgeschäfts;
5) den Zustand der Oberamtsstadt und der besuchten Amtsorte in Absicht auf die
Anforderungen der Medizinalpolizei und öffentlichen Gesundheitspflege im All-
gemeinen;
6) die nöthigen Vorkehrungen zur Beseitigung der vorgefundenen medizinalpolizeilichen
und hygienischen Mängel und Gebrechen in der Form eines motivirten Rezeßentwurfs.
Anderweitige Anträge, zu welchen sich der Visitator etwa veranlaßt findet, sind
als Anhang zu dem Rezeßentwurf aufzuführen.
S. 12.
Das Medizinalkollegium hat das Protokoll sammt Visitationsbericht nach vorgängiger
Prüfung und unter Anfügung seiner Bemerkungen und Anträge binnen drei Wochen der
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