Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Kreisregierung zur weiteren Behandlung zu übergeben und letztere sodann nöthigenfalls 
unter Beiziehung des Visitators innerhalb sechs Wochen über die von ihr zu treffenden 
Verfügungen Beschluß zu fassen, dieselben auszuschreiben und hievon dem Ministerium 
unter Vorlage der Akten Anzeige zu erstatten. 
8. 13. 
Die Berzeichnisse über die durch die Medizinalvisitationen erwachsenen Kosten (siehe 
auch §. 9) jedoch mit Ausnahme derjenigen für die oberamtsärztlichen Gemeindevisitationen 
und der Hebammenrepetitionskurse werden nach deren Vorlage seitens der Kreisregierungen 
durch das Ministerium geprüft und zur Zahlung angewiesen. 
Stuttgart, den 1. Juli 1885. 
Hölder.
	        
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