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§. 2.
Als ortsanwesend werden in den einzelnen Gemeinden diejenigen Personen be-
trachtet, welche in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember in den betreffenden
Gemeindebezirken sich aufhalten.
Die während dieser Nacht auf Reisen oder sonst unterwegs befindlichen Personen
werden da als anwesend verzeichnet, wo sie am Vormittag des 1. Dezember anlangen.
Die Personen, welche sich an Bord von solchen Schiffen aufhalten, die im Gebiet eines
der Bundesstaaten verweilen, werden der ortsanwesenden Bevölkerung desselben hinzuge-
rechnet. Befinden sich die Schiffe auf der Fahrt, so ist nach der Bestimmung des voran-
gehenden Absatzes zu verfahren.
Für die Zählung der in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember Ge-
borenen und Gestorbenen ist die Mitternachtsstunde entscheidend, so daß die erst nach
zwölf Uhr Geborenen nicht in die Zählungslisten eingetragen werden, wohl aber die erst
nach zwölf Uhr Gestorbenen.
Es wird thunlichst darauf Bedacht genommen werden, daß Veranstaltungen, welche
den Stand der ortsanwesenden Bevölkerung vorübergehend wesentlich verändern können,
wie öffentliche Versammlungen und Feste, Jahrmärkte, Truppendislokationen u. s. w.
zur Zeit der Zählung nicht stattfinden.
8. 3.
Von jeder in der Haushaltung anwesenden Person ist am 1. Dezember 1885
aufzunehmen:
der Name;
die Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haushaltungsvorstand;
das Geschlecht;
der Geburtstag und das Geburtsjahr;
der Geburtsort und das Geburtsland;
das Religionsbekenntniß;
der Familienstand;
der Stand, Beruf oder Erwerbszweig, mit besonderer Erwähnung, ob der Be-
fragte im aktiven Militärdienst eines Bundesstaates steht;
die Staatsangehörigkeit;
der Wohnort (für vorübergehend Anwesende).