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Weitere als die nach den §§. 1 und 3 vom Bundesrath bestimmten Angaben über
die einzelnen An= und Abwesenden werden nicht verlangt.
S. 11.
Zur Einrichtung und Leitung des Zählgeschäfts ist in jeder Gemeinde des König-
reichs durch den Gemeinderath in der Regel aus dessen Mitte eine Zählungskommission
(§. 7 Abs. 2) zu bestellen, welche unter dem Vorsitz des Ortsvorstehers spätestens mit dem
1. November in Thätigkeit zu treten hat.
S. 12.
Durch die Zählungskommissionen sind die Zähler (§. 7 Abs. 5) vor Beginn des
Aufnahmegeschäfts in ihre Funktionen einzuweisen und für die richtige Besorgung der-
selben verantwortlich zu machen.
Zu diesem Zweck dient die besondere Instruktion für die Zähler, welche jedem der-
selben zuzustellen ist.
Ueber die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten (§. 8) führt jeder
Zähler eine Kontrolliste in Form eines Notizbuchs.
S. 13.
Die Zählungsergebnisse der einzelnen Gemeinden werden durch die Zählungs-
kommissionen in den Gemeindelisten zusammengestellt.
Jeder Zählbezirk und, damit übereinstimmend, die Kontrolliste des betreffenden
Zählers erhalten eine fortlaufende Litera, jede Zählungsliste ferner eine fortlaufende
Nummer, welche der Kontrolle wegen (§. 9 Abs. 1) schon vor der Abgabe an die Zähler
in der Gemeindeliste vorzumerken ist.
Wo eine Gemeinde aus mehreren Parzellen besteht, müssen die Zählungsergebnisse
schon parzellenweise ersichtlich gemacht werden. In der Gemeindeliste sind daher die
Zählungslisten nach Parzellen in der Reihenfolge, wie die einzelnen Parzellen im Staats-
handbuch aufgeführt sind, so vorzumerken, daß die Ergebnisse zuerst für jede einzelne
Parzelle und hernach für die Gemeinde im Ganzen summirt werden können.
Für etwa nothwendig werdende Einschaltungen und Nachträge, welche sich erst bei
der Aufnahme selbst ergeben werden, ist in der Gemeindeliste Raum zu lassen. Auch
sollen zu dem gleichen Zweck die Zähler weitere Zählungsformulare mit offenen Nummern
ausgefolgt erhalten. Würden bei der Einsammlung der Zählungslisten einzelne Nummern