Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

346 
Weitere als die nach den §§. 1 und 3 vom Bundesrath bestimmten Angaben über 
die einzelnen An= und Abwesenden werden nicht verlangt. 
S. 11. 
Zur Einrichtung und Leitung des Zählgeschäfts ist in jeder Gemeinde des König- 
reichs durch den Gemeinderath in der Regel aus dessen Mitte eine Zählungskommission 
(§. 7 Abs. 2) zu bestellen, welche unter dem Vorsitz des Ortsvorstehers spätestens mit dem 
1. November in Thätigkeit zu treten hat. 
S. 12. 
Durch die Zählungskommissionen sind die Zähler (§. 7 Abs. 5) vor Beginn des 
Aufnahmegeschäfts in ihre Funktionen einzuweisen und für die richtige Besorgung der- 
selben verantwortlich zu machen. 
Zu diesem Zweck dient die besondere Instruktion für die Zähler, welche jedem der- 
selben zuzustellen ist. 
Ueber die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten (§. 8) führt jeder 
Zähler eine Kontrolliste in Form eines Notizbuchs. 
S. 13. 
Die Zählungsergebnisse der einzelnen Gemeinden werden durch die Zählungs- 
kommissionen in den Gemeindelisten zusammengestellt. 
Jeder Zählbezirk und, damit übereinstimmend, die Kontrolliste des betreffenden 
Zählers erhalten eine fortlaufende Litera, jede Zählungsliste ferner eine fortlaufende 
Nummer, welche der Kontrolle wegen (§. 9 Abs. 1) schon vor der Abgabe an die Zähler 
in der Gemeindeliste vorzumerken ist. 
Wo eine Gemeinde aus mehreren Parzellen besteht, müssen die Zählungsergebnisse 
schon parzellenweise ersichtlich gemacht werden. In der Gemeindeliste sind daher die 
Zählungslisten nach Parzellen in der Reihenfolge, wie die einzelnen Parzellen im Staats- 
handbuch aufgeführt sind, so vorzumerken, daß die Ergebnisse zuerst für jede einzelne 
Parzelle und hernach für die Gemeinde im Ganzen summirt werden können. 
Für etwa nothwendig werdende Einschaltungen und Nachträge, welche sich erst bei 
der Aufnahme selbst ergeben werden, ist in der Gemeindeliste Raum zu lassen. Auch 
sollen zu dem gleichen Zweck die Zähler weitere Zählungsformulare mit offenen Nummern 
ausgefolgt erhalten. Würden bei der Einsammlung der Zählungslisten einzelne Nummern
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.