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sich als ausfallend erweisen, so ist solches unter Angabe des Grundes in der Kontrolliste
des Zählers, wie später in der Gemeindeliste besonders zu bemerken.
Nach Beendigung des Zählgeschäfts durch die Zähler (§. 8 Abf. 3) und nach erfolg-
ter Prüfung der von den letzteren mit den Kontrollisten übergebenen Zählungsformulare
(§. 9) sind die Angaben der Zählungslisten je unter den vorausbemerkten, beziehungsweise
unter neuen Nummern in die Gemeindelisten zu übertragen und zu summiren.
In den Gemeindelisten ist sodann weiter noch zu berücksichtigen die Zahl sowohl der
bewohnten als der unbewohnten Wohnhäuser, ferner die Zahl der bewohnten, jedoch haupt-
sächlich oder gewöhnlich nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäude (z. B. Theater, Museen,
Kirchthürme, Magazine 2c.), endlich die Zahl der sonstigen bewohnten Baulichkeiten mit
Unterscheidung, ob feststehend (z. B. Hütten, Bretterbuden rc.) oder beweglich (z. B.
Wagen, Schiffe, Flöße rc.). Die Angaben hierüber sind den Kontrollisten der Zähler
zu entnehmen.
Die summirten Gemeindelisten mit sämmtlichen bei den Zählungskommissionen ge-
sammelten und geprüften Zählungspapieren der Zähler sind spätestens bis zum 20. Ja-
nuar 1886 an das Oberamt einzusenden.
S. 14.
Die Oberämter haben die Zusammenstellungen in den Gemeindelisten nachzurechnen
und die Ergebnisse nochmals zu prüfen, namentlich solche auch mit denen der letztvoran-
gegangenen Zählung zu vergleichen, damit im Fall eines auffallend erscheinenden Zu-
wachses, Rückgangs oder Stillstands der Bevölkerung sofort der Grund erforscht und,
wenn sich hiebei ein Fehler herausstellen sollte, dessen Berichtigung rechtzeitig eingeleitet
werden kann.
Die Ergebnisse der Gemeindelisten sind hierauf nach Parzellen und Gemeinden, streng
in der Reihenfolge des Staatshandbuchs, in die Oberamtslisten zu übertragen.
Die Oberamtslisten endlich haben die Oberämter, unter Beischluß der Gemeinde-
listen, mit einer Aeußerung über den Vergleich mit den Ergebnissen der Volkszählung
von 1880 spätestens. bis zum 20. Februar 1886 an das statistisch-topographische Bureau
einzusenden, welch letzteres wieder verpflichtet ist, sobald als möglich, spätestens aber bis
zum 1. Mai 1886, die ersten Mittheilungen über das Resultat der Volkszählung vom
1. Dezember 1885 im Königreich Württemberg an das Kaiserliche Statistische Amt in
Berlin gelangen zu lassen.