Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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die Seeforelle (Lachsforelle, Rheinlanke, Illanke) .. . 25 Zentimeter. 
der Saibling (Ritter oder Rötheli), die Aesche und die Bochforele 20 Zentimeter. 
Werden Fische, welche dieses Maß nicht besitzen, gefangen, so sind dieselben sofort 
wieder in das Wasser zu setzen. 
S. 6. 
In der Zeit vom 15. November bis 15. Dezember darf der Fang von Felchen 
(Blaufelchen, Gangfischen, Weiß= oder Sandfelchen, Kropffelchen oder Kilchen) nur 
von solchen Fischern ausgeübt werden, welche sich verpflichten, die Fortpflanzungsstoffe 
gefangener laichreifer Fische (Rogen und Milch) nach den von dem aufgestellten Aufseher 
zu ertheilenden Vorschriften zu gewinnen und nach vollzogener Befruchtung entweder 
sofort in dem Wasser auszusetzen oder, sofern sie nicht selbst die Einrichtungen zur künst- 
lichen Fischzucht haben, an Fischbrutanstalten zur künstlichen Züchtung gegen seinerzeitigen 
Ersatz durch junge Brut beziehungsweise gegen Entgeld abzugeben. 
8. 7. 
Vom 1. Oktober bis 31. Dezember ist der Fang, das Feilbieten und der Verkauf 
der Seeforellen (Lachsforellen), der Saiblinge (Ritter oder Rötheli) und der Bachforellen 
verboten. 
Werden in dieser Zeit Fische solcher Art zufällig gefangen, so sind sie sofort wieder 
in das Wasser zu setzen. 
Die sogenannten Silber= oder Schwebforellen sind von obigem Verbot ausgenommen. 
Für die Zwecke der künstlichen Fischzucht ist der Fang der in Absatz 1 genannten 
Fischarten während der Schonzeit, sowie das Feilbieten und der Verkauf der gefangenen 
Fische, nach deren Benützung zur Befruchtung, gestattet; zur Verhütung von Mißbräuchen 
ist aber hiezu von dem Oberamt ein Erlaubnißschein einzuholen, in welchem die etwa 
erforderlichen Kontrolmaßregeln anzuordnen sind. 
S. 8. 
Vom 15. April bis Ende Mai ist der Fang aller Fischarten, ausgenommen die 
Seeforellen, Saiblinge und Felchen, mit Netzen und Reussen aller Art verboten. 
In solchen Jahren, in welchen das Laichen schon vor dem Ende des Monats Mai 
beendigt ist, kann auf Ansuchen das Oberamt, auf Grund vorgängig eingeholten sachver- 
ständigen Gutachtens, den Fischfang schon früher, jedoch nicht vor dem 15. Mai gestatten.
	        
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