Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

353 
Das Fischen mit Angelgeräthen ist von dem Verbot des Absatzes 1 nicht betroffen. 
Während der Zeit des Abs. 1 und 2 dürfen Felchen nur mit schwebenden Netzen 
an den tiefen Stellen des Sees unter Vermeidung der Halden und des Seetangs (Mies) 
gefangen werden. 
Die Absätze 2 und 4 des §. 7 finden auch auf die unter die Frühjahrsschonzeit 
fallenden Fische Anwendung. 
§. 9. 
Der Fang kleinerer Fische zur Ernährung von Fischen in Zuchtanstalten kann auch 
während der in §. 8 bezeichneten Schonzeit von dem Oberamt gestattet werden. 
§. 10. 
Der Fang von Heuerlingen (Hürlingen) ist verboten. 
S§. 11. 
Die Bestimmungen der Ministerialverfügung vom 9. Juli 1877 (Reg. Blatt S. 193) 
in §. 1 bezüglich des Endes der Schonzeit für die Aeschen sowie bezüglich der Dauer 
der Schonzeit für die Seeforellen, Saiblinge und Bachforellen, ferner in §. 5 bezüglich 
des Mindestmaßes für die Seeforellen, Saiblinge und Aeschen werden, was die Zuflüsse 
des Bodensees betrifft, durch die bezüglichen Bestimmungen in den 8§§. 8, 7 und 5 oben 
ersetzt. 
Die Worte in §. 6 der genaunten Ministerialverfügung: „in Gemäßheit des Art. 14 
des Fischereigesetzes“ fallen fort. 
Stuttgart, den 29. August 1885. 
Hölder. Renner.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.