Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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pflanzungen und zur Unschädlichmachung (Desinfektion) des Bodens angeordneten Maß- 
regeln nach den von dem Ministerium des Innern ertheilten Anweisungen zu leiten und 
zu beaufsichtigen. 
S. 4. 
Die Sachverständigen haben den Aufsichtskommissär, welchem sie beigegeben sind, bei 
größeren Untersuchungen und Ermittelungen, sowie bei umfangreichen Vernichtungs= und 
Desinfektionsarbeiten zu unterstützen. 
Die Berufung der Sachverständigen geschieht auf Antrag des Aufsichtskommissärs 
durch die Centralstelle für die Landwirthschaft. 
In dringenden Fällen ist der Aufsichtskommissär befugt, den Sachverständigen 
unmittelbar zu seiner Unterstützung zu berufen, hat aber hievon sofort die Centralstelle 
für die Landwirthschaft zu benachrichtigen. 
8. 5. 
Den Landwirthschaftsinspektoren der vier Kreise des Landes wird zur Pflicht gemacht, 
bei allen geeigneten Veranlassungen und namentlich in Wahrnehmung ihres Berufes als 
landwirthschaftliche Wanderlehrer die Kenntniß der Reblauskrankheit unter der weinbau- 
treibenden Bevölkerung möglichst zu verbreiten, die Besitzer von Rebpflanzungen auf die 
Wichtigkeit einer fortgesetzten Beobachtung ihrer Rebkulturen hinzuweisen, durch Umfragen 
oder auf anderem Wege Erkundigungen über das Vorhandensein von Ansteckungsherden 
oder von Krankheitsanzeichen einzuziehen, verdächtige Erscheinungen, welche an Ort und 
Stelle zu ihrer Kenntniß gelangen, sofort zu untersuchen und über den Erfund dem zu- 
ständigen Aufsichtskommissär Mittheilung zu machen. 
Insbesondere haben dieselben auch die Rebschulen, in welchen Reben zum Verkaufe 
gezogen werden, im Auge zu behalten und darauf zu achten, daß zwischen den einzelnen 
Weinbaubezirken (vergleiche unten §§. 33 und 34) oder innerhalb derselben kein verbotener 
Verkehr mit bewurzelten Reben stattfindet (#iue §. 4 Abs. 2 und 4 des Reichsgesetzes). 
Die Aussichtskommissäre und —–ene sind zur Erfüllung ihrer Obliegen- 
heiten ermächtigt, die in ihren Gebieten gelegenen Grundstücke, auf welchen sich Reben 
befinden, jederzeit auch ohne Einwilligung des Verfügungsberechtigten zu betreten und 
Untersuchungen, welche Beschädigungen nicht zur Folge haben, vorzunehmen. 
Werden die Aufsichtskommissäre oder Sachverständigen mit der Vornahme von Unter-
	        
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