Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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suchungen besonders beauftragt (vergleiche §§. 9 und 13), so kommt ihnen außerdem noch 
die weitergehende Befugniß zu, die Entwurzelung von Rebstöcken in solcher Zahl, wie 
sie die Ermittelung eines etwaigen Reblausherdes und seines Umfanges erfordert, zu 
bewirken und die entwurzelten Rebstöcke, soferne sie mit der Reblaus behaftet sind, an 
Ort und Stelle zu vernichten (vergleiche auch §. 18). 
Von der Vornahme der Untersuchung ist, bevor mit derselben begonnen wird, der 
Eigenthümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks oder dessen Vertreter durch den 
Aufsichtskommissär oder Sachverständigen in geeigneter Weise zu verständigen. 
Die mit den Ermittelungen und Untersuchungen betrauten Organe haben jedoch, 
soferne sie ohne Einwilligung des Verfügungsberechtigten mit Reben bepflanzte Grund- 
stücke betreten oder Rebstöcke entwurzeln wollen, die Mitwirkung der zuständigen Orts- 
polizeibehörde in Anspruch zu nehmen. 
S. 7. 
Den Aufsichtskommissären und den Sachverständigen wird zu ihrer Legitimation 
durch das Ministerium des Innern eine Vollmacht zugestellt (siehe Anlage 1). 
S. 8. 
Den Ortspolizeibehörden liegt ob, die auf ihren Markungen befindlichen Rebpflan- 
zungen in Bezug auf das Auftreten der Reblaus überwachen zu lassen. 
Zu diesem Zwecke kann in jeder weinbantreibenden Gemeinde eine Ortskommission 
gebildet werden. 
Diese Kommission ist von dem Gemeinderath nach Vernehmung der Weinbergsbesitzer 
zu wählen und besteht je nach dem Umfang der auf der Gemeindemarkung befindlichen 
Weinberge aus drei oder mehreren Mitgliedern, von welchen jedem ein bestimmter Aufsichts- 
kreis zuzutheilen ist. 
Die Einsetzung der Kommission, die Feststellung der Zahl der Kommissionsmitglieder 
und die Zutheilung der Aufsichtskreise erfolgt durch den Gemeinderath. 
Die Obliegenheit der Kommissionsmitglieder besteht in sorgfältiger unausgesetzter 
Beobachtung der Rebpflanzungen innerhalb ihres Aufsichtsbezirkes. Sie haben die Auf- 
gabe, nicht nur die Wachsthums= und Gesundheitsverhältnisse der Reben sorgfältig zu 
beobachten, sondern auch bei etwaigen Neuanpflanzungen zu ermitteln, woher die ange- 
pflanzten Reben stammen und ob dieselben nicht etwa aus einer verdächtigen Gegend oder 
aus dem Ausland — dem bestehenden Verbot zuwider — eingeführt worden sind.
	        
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