Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Ihre Aufsicht hat sich nicht nur auf die Weinberge und Gärten, sondern vorzugsweise 
auch auf die in ihrem Bezirk vorhandenen Rebschulen zu erstrecken. 
Die Ortskommissionen haben der Ortspolizeibehörde über ihre Wahrnehmungen 
Mittheilung zu machen und sich geeignetenfalls mit den Aufsichtskommissären und Sach- 
verständigen in das Benehmen zu setzen. 
Diejenigen Rebschulen, in welchen Reben zum Verkauf gezogen werden, unterliegen 
— wofern nicht von dem Ministerium des Innern zu Gunsten von kleineren Rebschulen, 
welche ausschließlich in der Gegend übliche Rebsorten ziehen, eine Ausnahme zugelassen 
wird — alljährlich einer Untersuchung, welche von dem Aufsichtskommissär des Gebietes, 
worin sie gelegen sind, vorzunehmen ist (vergl. §. 2 Abs. 2 des Reichsgesetzes). 
Der Auftrag zur Untersuchung wird den Aufsichtskommissären von der Centralstelle 
für die Landwirthschaft unter Zustellung eines Verzeichnisses der in ihrem Aufsichtsgebiet 
befindlichen Rebschulen ertheilt. 
Die über das Ergebniß dieser Untersuchungen von den Aussichtskommissären an die 
Centralstelle für die Landwirthschaft zu erstattenden Berichte sind dem Ministerium des 
Innern vorzulegen. 
Das von der Centralstelle für die Landwirthschaft zu führende Verzeichniß über die 
Rebschulen, welche Reben zum Verkaufe ziehen, ist stets auf dem Laufenden zu erhalten. 
Zu diesem Zwecke haben die Ortsvorsteher jede Neuanlegung oder das Eingehen 
einer solchen Rebschule auf ihren Gemeindemarkungen alsbald durch Vermittlung des 
Oberamts der Centralstelle für die Landwirthschaft anzuzeigen. 
§. 10. 
Diejenigen Gartenbau= oder botanischen Anlagen, Schulen und Gärten, aus welchen 
zur Kategorie der Rebe nicht gehörige Pflänzlinge, Sträucher und sonstige Vegetabilien 
in die Gebiete der bei der internationalen Reblauskonvention betheiligten Staaten aus- 
geführt werden, sind auf Ansuchen der Besitzer durch den von der Centralstelle für die 
Landwirthschaft zu beauftragenden Aufsichtskommissär des Bezirks, in welchem sie gelegen 
sind, alljährlich einer Untersuchung darüber zu unterwerfen, ob jene Bodenflächen den in 
Art. 3 Abs. 2 lit. a—-d der internationalen Reblauskonvention vom 3. November 1881 
(Reichsgesetzblatt von 1882, Seite 125) gestellten Anforderungen entsprechen. 
Die solchen regelmäßigen Untersuchungen unterliegenden Anlagen der vorbezeichneten
	        
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