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Art werden in ein zur Mittheilung an die Vertragsstaaten bestimmtes Verzeichniß ein-
getragen, welches von der Centralstelle für die Landwirthschaft zu führen und auf dem
Laufenden zu erhalten ist (vergl. Reichsgesetz §. 7 Abs. 3).
Die Bitte um Aufnahme in dieses Verzeichniß ist bei der Centralstelle für die Land-
wirthschaft einzureichen.
Entstehen Kosten durch die Untersuchung, so hat dieselben der Antragsteller zu tragen.
11.
Nach der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 15. September 1883, be-
treffend die Ausfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, (Reg. Blatt
S. 209) müssen den Pflanzensendungen, welche aus Württemberg in die Gebiete der
bei der internationalen Reblauskonvention betheiligten Staaten ausgeführt werden, amt-
liche Bescheinigungen der Schultheißenämter beigegeben werden, welche gemäß der Vor-
schrift in §. 4 Ziff. 3 der Kaiserlichen Verordnung vom 4. Juli 1883, betreffend das
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des
Wein= und Gartenbaues (Reichsgesetzblatt S. 153), auf der Erklärung eines amtlichen
Sachverständigen darüber zu beruhen haben, daß für die Bodenflächen, aus welchen die
zur Ausfuhr bestimmten Gegenstände stammen, die Erfordernisse der internationalen Reb-
lauskonvention vom 3. November 1881 in Art. 3 Abs. 2 lit. a—d zutreffen.
Die Aussichtskommissäre, welchen die in §. 10 der gegenwärtigen Verfügung auf-
geführten Anlagen zur Untersuchung überwiesen werden, haben auf Ansuchen der betref-
fenden Schultheißenämter an diese solche Erklärungen abzugeben.
Durch diese Bestimmung wird die Ziffer 3 der Ministerialverfügung vom 15. Sep-
tember 1883 (Reg. Blatt S. 209) ersetzt. Alle übrigen Vorschriften der letzteren bleiben
in Kraft.
II. Ausführung der Abwehr= und Unterdrückungsmaßregeln.
(Zu §§. 8 und 3 des Reichsgesetzes.)
8. 12.
Die nach §. 8 des Reichsgesetzes von dem Eigenthümer oder Nutzungsberechtigten
eines Grundstücks, auf welchem die Reblaus auftritt oder Anzeichen für das Vorhanden-
sein des Insektes sich finden, an die Ortspolizeibehörde zu erstattende Anzeige hat eine
Beschreibung der an den Reben wahrgenommenen Krankheitserscheinungen zu geben.