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c) auf wie lange Zeit und in welchem Umfange nach Maßgabe des §. 3 Abfs. 2
Ziff. 1 und 3 des Reichsgesetzes Verbote zu erlassen, und welche sonst erforder-
lichen Maßregeln anzuordnen seien.
Auch sind, wenn thunlich, über Traubensorte und Alter der erkrankten Reben, über
den Bezugsort derselben, sowie darüber Angaben zu machen, ob die Ansteckung muth-
maßlich durch in der Nachbarschaft befindliche amerikanische oder sonstige Reben veran-
laßt worden sei, seit welcher Zeit sich ein Zurückgehen oder Erkranken der Reben gezeigt
habe und ob und bejahendenfalls an wen in den letzten Jahren Wurzelreben oder Schnitt-
linge von dem angesteckten Grundstück verkauft oder abgegeben worden seien.
In Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte über die Art der Einschleppung der
Krankheit sind die Erkundigungen auf den etwaigen Bezug von Tranben, Rebtheilen
oder von sonstigen lebenden Pflanzen auszudehnen.
§. 15.
Die im Falle der Ermittelung des Insektes nach §. 3 des Reichsgesetzes zu treffen-
den Anordnungen werden von dem Ministerium des Innern erlassen.
Die getroffenen Anordnungen sind, soferne sie einzelne Grundstücke betreffen, den
Eigenthümern oder Nutzungsberechtigten urkundlich zu eröffnen, soferne sie aber eine oder
mehrere Markungen umfassen, in dem Bezirksamtsblatt zu veröffentlichen und in den ein-
zelnen Gemeinden sodann in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Die Anordnungen
werden für die Betheiligten schon durch mündliche Mittheilung der mit der Eröffnung
betrauten Organe wirksam.
g. 16.
Steht Gefahr auf dem Verzug, so kann das in 8. 3 Absatz 2 Ziffer 1 des Reichs-
gesetzes vorgesehene Verbot, auch von dem Oberamt oder von der Ortspolizeibehörde aus-
gesprochen werden.
In solchen dringenden Fällen hat der mit der Untersuchung beauftragte Aussichts-
kommissär oder Sachverständige die Erlassung des Verbots bei dem Oberamt oder bei
der Ortspolzeibehörde zu beantragen.
Ueber das von diesen Behörden, sei es auf oder ohne Antrag, verfügte Verbot ist
eine sofortige Anzeige an das Ministerium des Innern zu erstatten, welches ohne Ver-
zug über die Bestätigung, Abänderung oder Aupfhebung der getroffenen Verfügung be-
schließen wird.