Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

364 
c) auf wie lange Zeit und in welchem Umfange nach Maßgabe des §. 3 Abfs. 2 
Ziff. 1 und 3 des Reichsgesetzes Verbote zu erlassen, und welche sonst erforder- 
lichen Maßregeln anzuordnen seien. 
Auch sind, wenn thunlich, über Traubensorte und Alter der erkrankten Reben, über 
den Bezugsort derselben, sowie darüber Angaben zu machen, ob die Ansteckung muth- 
maßlich durch in der Nachbarschaft befindliche amerikanische oder sonstige Reben veran- 
laßt worden sei, seit welcher Zeit sich ein Zurückgehen oder Erkranken der Reben gezeigt 
habe und ob und bejahendenfalls an wen in den letzten Jahren Wurzelreben oder Schnitt- 
linge von dem angesteckten Grundstück verkauft oder abgegeben worden seien. 
In Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte über die Art der Einschleppung der 
Krankheit sind die Erkundigungen auf den etwaigen Bezug von Tranben, Rebtheilen 
oder von sonstigen lebenden Pflanzen auszudehnen. 
§. 15. 
Die im Falle der Ermittelung des Insektes nach §. 3 des Reichsgesetzes zu treffen- 
den Anordnungen werden von dem Ministerium des Innern erlassen. 
Die getroffenen Anordnungen sind, soferne sie einzelne Grundstücke betreffen, den 
Eigenthümern oder Nutzungsberechtigten urkundlich zu eröffnen, soferne sie aber eine oder 
mehrere Markungen umfassen, in dem Bezirksamtsblatt zu veröffentlichen und in den ein- 
zelnen Gemeinden sodann in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Die Anordnungen 
werden für die Betheiligten schon durch mündliche Mittheilung der mit der Eröffnung 
betrauten Organe wirksam. 
g. 16. 
Steht Gefahr auf dem Verzug, so kann das in 8. 3 Absatz 2 Ziffer 1 des Reichs- 
gesetzes vorgesehene Verbot, auch von dem Oberamt oder von der Ortspolizeibehörde aus- 
gesprochen werden. 
In solchen dringenden Fällen hat der mit der Untersuchung beauftragte Aussichts- 
kommissär oder Sachverständige die Erlassung des Verbots bei dem Oberamt oder bei 
der Ortspolzeibehörde zu beantragen. 
Ueber das von diesen Behörden, sei es auf oder ohne Antrag, verfügte Verbot ist 
eine sofortige Anzeige an das Ministerium des Innern zu erstatten, welches ohne Ver- 
zug über die Bestätigung, Abänderung oder Aupfhebung der getroffenen Verfügung be- 
schließen wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.