Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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8. 17. 
Bei der Ausführung der angeordneten Vernichtungs- und Desinfektionsmaßregeln 
ist mit aller Vorsicht und — unbeschadet des Zweckes — mit Sparsamkeit zu Werk 
zu gehen. 
Bei der Entwurzelung sowie für den Fall der Vernichtung angesteckt befundener 
Rebstöcke ist namentlich zu beachten: 
a) Es sind zu der Arbeit möglichst wenige aber für dieselbe vorzugsweise tangliche 
Personen zu verwenden. Der Andrang Unberufener ist unter allen Umständen zu ver- 
hüten und ist die Ortspolizeibehörde behufs der Fernhaltung derselben in Auspruch zu 
nehmen. 
b) Vor der Entwurzelung ist der Boden mindestens 30 cm tief zu desinfiziren. 
J) Die Theile des erkrankten Rebstockes, oberirdische wie unterirdische, sind an Ort 
und Stelle zu verbrennen. Die durch Erdöl, Pech oder dergleichen Stoffe zu unter- 
stützende Verbrennung ist ohne allen Zeitverlust nach dem Heraushauen zu bewirken. 
) Eine Wegnahme oder Abgabe lebendiger Rebläuse darf nicht stattfinden. 
e) Die in dem Erdboden zurückgebliebenen Wurzeltheile der entwurzelten und mit 
Rebläusen behafteten Stöcke, deren Vernichtung (c) nicht ausführbar ist, sind sammt dem 
Boden gründlich zu desinfiziren. 
|) Das gebrauchte Handwerkszeug ist jeweils nach beendigter Arbeit zu desinfiziren; 
ebenso das Schuhwerk der betheiligt gewesenen Personen. 
III. Verfahren zur Feststellung der Entschädigung für beschädigte oder vernichtete 
gesunde Reben. 
(Zu §§. 10 und 11 des Reichsgesetzes und Art. 2—5 des Ausführungsgesetzes.) 
§. 18. 
Bei den Untersuchungen (§. 6 Abs. 1) ist darauf zu achten, daß Entschädigungs- 
ansprüche für Entwurzelung gesunder Reben nicht entstehen, und daß, wo eine vollständige 
Entwurzelung nicht nöthig ist, nur eine Bloßlegung und Untersuchung von Seitenwurzeln 
stattfindet. Die vollständige Entwurzelung ist nur dann vorzunehmen, wenn eine sichere 
Feststellung des Sachverhalts auf andere Weise nicht zu erlangen ist. 
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