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8. 22.
Ueber die Verhandlungen zur Herbeiführung einer gütlichen Vereinbarung ist von
dem Kommissär ein Protokoll aufzunehmen, in welchem der Thatbestand hinsichtlich der
Grundlagen der Entschädigung mittelst Beschreibung des Grundstückes nach Markung,
Gewand, Parzellnummer, Lage und Bonität, sowie des Alters, der Sorten und der Zahl
der beschädigten oder der zu vernichtenden gesunden Rebstöcke und des zu hoffenden
Ertrages so genau als möglich und mit besonderer Rücksicht darauf darzustellen ist, daß
im Falle späterer Entstehung eines Rechtsstreites die thatsächlichen Unterlagen für die
richterliche Entscheidung vorhanden sind.
Das Protokoll ist von den betheiligten Personen zu unterzeichnen und von dem
Kommissär mit gutächtlicher Aeußerung dem Ministerium des Innern vorzulegen.
Wenn und insoweit eine gütliche Vereinbarung über die Entschädigung mißlingt,
ist von dem Kommissär durch schriftliche oder protokollarische Vernehmung der Betheiligten
der Betrag der schließlich von ihnen erhobenen Entschädigungsforderungen, sowie weiterhin
festzustellen, ob sie eine Abschätzung des Schadens durch Sachverständige nach Maßgabe
des Art. 4 des Ausführungsgesetzes verlangen.
., 24.
Das Schätzungsverfahren findet statt, wenn die Schätzung durch Sachverständige
entweder von den Betheiligten verlangt oder von dem Kommissär für erforderlich erachtet
oder von dem Ministerium des Innern besonders angeordnet wird.
Das Schätzungsverfahren ist nicht vorzunehmen, wenn die zum Verlangen einer
Entschädigung befugten Personen den Verlust ihres Anspruchs (vergl. §. 11 des Reichs-
gesetzes) auerkennen.
S. 25.
In den Fällen, in welchen nach §. 24 Abs. 1 das Schätzungsverfahren einzuleiten ist,
hat der Kommissär das Oberamt um die Bestellung einer Schätzungskommission anzugehen.
Von dem Oberamt sind in die nach Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 des Ausführungs-
gesetzes zu bestellende Schätzungskommission der Regel nach zwei Mitglieder aus einer
anderen Gemeinde als derjenigen, welcher der Entschädigungsberechtigte angehört, zu er-
nennen; auch ist darauf Bedacht zu nehmen, daß mindestens Ein Mitglied aus der Zahl
derjenigen Weinbauverständigen gewählt wird, welche als zur Funktion eines Schätzers