Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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8. 22. 
Ueber die Verhandlungen zur Herbeiführung einer gütlichen Vereinbarung ist von 
dem Kommissär ein Protokoll aufzunehmen, in welchem der Thatbestand hinsichtlich der 
Grundlagen der Entschädigung mittelst Beschreibung des Grundstückes nach Markung, 
Gewand, Parzellnummer, Lage und Bonität, sowie des Alters, der Sorten und der Zahl 
der beschädigten oder der zu vernichtenden gesunden Rebstöcke und des zu hoffenden 
Ertrages so genau als möglich und mit besonderer Rücksicht darauf darzustellen ist, daß 
im Falle späterer Entstehung eines Rechtsstreites die thatsächlichen Unterlagen für die 
richterliche Entscheidung vorhanden sind. 
Das Protokoll ist von den betheiligten Personen zu unterzeichnen und von dem 
Kommissär mit gutächtlicher Aeußerung dem Ministerium des Innern vorzulegen. 
Wenn und insoweit eine gütliche Vereinbarung über die Entschädigung mißlingt, 
ist von dem Kommissär durch schriftliche oder protokollarische Vernehmung der Betheiligten 
der Betrag der schließlich von ihnen erhobenen Entschädigungsforderungen, sowie weiterhin 
festzustellen, ob sie eine Abschätzung des Schadens durch Sachverständige nach Maßgabe 
des Art. 4 des Ausführungsgesetzes verlangen. 
., 24. 
Das Schätzungsverfahren findet statt, wenn die Schätzung durch Sachverständige 
entweder von den Betheiligten verlangt oder von dem Kommissär für erforderlich erachtet 
oder von dem Ministerium des Innern besonders angeordnet wird. 
Das Schätzungsverfahren ist nicht vorzunehmen, wenn die zum Verlangen einer 
Entschädigung befugten Personen den Verlust ihres Anspruchs (vergl. §. 11 des Reichs- 
gesetzes) auerkennen. 
S. 25. 
In den Fällen, in welchen nach §. 24 Abs. 1 das Schätzungsverfahren einzuleiten ist, 
hat der Kommissär das Oberamt um die Bestellung einer Schätzungskommission anzugehen. 
Von dem Oberamt sind in die nach Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 des Ausführungs- 
gesetzes zu bestellende Schätzungskommission der Regel nach zwei Mitglieder aus einer 
anderen Gemeinde als derjenigen, welcher der Entschädigungsberechtigte angehört, zu er- 
nennen; auch ist darauf Bedacht zu nehmen, daß mindestens Ein Mitglied aus der Zahl 
derjenigen Weinbauverständigen gewählt wird, welche als zur Funktion eines Schätzers
	        
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