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pflanzungen beschädigt worden sind, ist der muthmaßliche Minderertrag zu ermitteln,
welchen die Reben infolge der erlittenen Verletzung liefern werden.
Sodann ist von den Schätzern nicht außer Acht zu lassen, daß für diejenigen Jahre,
für welche die Benützung des Grundstücks zur Kultur von Reben untersagt worden ist
(vergl. §. 3 Abs. 2 Ziffer 3 des Reichsgesetzes), keine Entschädigung gewährt wird.
8. 27.
Können die Mitglieder der Kommission sich über eine Schätzung nicht einigen, oder
erklären sich nicht zwei derselben für den nämlichen Betrag, so ist der — der höchsten
Schätzung nächstfolgende niedrigere Betrag der Entschädigungsberechnung als Schätzungs-
ergebniß zu Grunde zu legen.
S§. 28.
Das von dem Kommissär über die Schätzungsverhandlung nach der Vorschrift des
Art. 5 des Ausführungsgesetzes aufzunehmende Protokoll hat hinsichtlich der Grundlagen
der Entschädigung eine möglichst genaue Beschreibung des Thatbestandes in gleicher Weise
zu geben, wie sie in §. 22 angeordnet ist.
Weiterhin sind die übrigen von jedem Mitglied der Kommission für seine Schätzung
angenommenen Unterlagen in dem Protokoll oder in dem schriftlich abzugebenden Gutachten
(vergl. Abs. 2 des Art. 5) besonders aufzuführen.
Dem GEntschädigungsberechtigten ist nicht bloß der durch die Schätzung ermittelte Be-
trag der Entschädigung sondern auch das Ergebniß der einzelnen Schätzungen, aus welchen
sich die Entschädigungssumme ergibt, zu eröffnen.
Etwaige Einwendungen desselben gegen den Entschädigungsbetrag oder dessen Grund-
lagen sind gleichfalls zu Protokoll zu nehmen oder, wenn sie schriftlich vorgebracht werden,
demselben anzuschließen. Zur Hebung solcher Einwendungen kann der Kommissär eine
Vervollständigung der Schätzung einleiten.
S. 29.
Die Mitglieder der Schätzungskommission erhalten aus der Staatskasse die regulativ-
mäßigen Taggelder und Reisekost schädigungen eines Gemeinderaths.
Dem Entschädi äberechtigten oder seinem Vertreter kommt für das Anwohnen
bei der Schätungsverhandlung ein Anspruch auf Entschädigung aus der Staatskasse
nicht zu.