Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzblatt S. 159) hat der Bundesrath 
in der Sitzung vom 15. September 1885 die Bildung der nachstehend bezeichneten Berufs- 
genossenschaften genehmigt. 
  
esd. Bezeichnung Bezirk 
der Aufzunehmende Industriezweige. der 
r. Berufsgenossenschaft. Berufsgenossenschaft. 
Privatbahn-Berufs- Alle dem „Bahnpolizeireglement für die Eisen-, Das Gebiet des Reichs. 
genossenschaft. bahnen Deutschlands“ bezw. der „Bahnordnung für 
deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung“ 
oder dem „Hahnpollzeireglement für die Eisenbahnen 
Bayerns“ bezw. der „Bahnordnung für bayerische 
Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung“ unter- 
liegenden Eisenbahnen, welche weder vom Reich 
oder von einem Bundesstaate für Reichs= bezw. 
Staatsrechnung verwaltet werden, noch wesentliche 
Bestandtheile eines anderen unfallversicherungs- 
pflichtigen Betriebes sind. - 
Straßenbahn- Alle Privateisenbahnen, soweit sie weder den Das Gebiet des Relchs. 
Berufs- unter lfd. Nr. 56 vorstehend aufgeführten Bahn- 
genossenschaft. polizeireglements und Bahnordnungen unterliegen, 
noch wesenilte Bestandtheile eines anderen unfeal 
versicherungspflichtigen Betriebes sind. 
Berlin, den 15. September 1885. 
* 
  
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5 
5 
  
  
  
Das Reichs-Versicherungsamt. 
Bödiker. 
Verfügung des Ministeriume des Innern, 
betreffend die Aufhebung des Verbots der Ein- und Durchfuhr von Schweinen 
ans Oesterreich-Ungarn, Rußland, Rumänien, Lerbien und gulgarien. 
Vom 24. September 1885. 
Das durch die Verfügung vom 12. März d. J. (Reg. Blatt S. 54) erlassene Verbot 
der Ein= und Durchfuhr von Schweinen aus Oesterreich-Ungarn, Rußland, Rumänien, 
Serbien und Bulgarien wird hiemit bis auf Weiteres wieder aufgehoben. 
Stuttgart, den 24. September 1885. 
Hölder.
	        
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