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und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzblatt S. 159) hat der Bundesrath
in der Sitzung vom 15. September 1885 die Bildung der nachstehend bezeichneten Berufs-
genossenschaften genehmigt.
esd. Bezeichnung Bezirk
der Aufzunehmende Industriezweige. der
r. Berufsgenossenschaft. Berufsgenossenschaft.
Privatbahn-Berufs- Alle dem „Bahnpolizeireglement für die Eisen-, Das Gebiet des Reichs.
genossenschaft. bahnen Deutschlands“ bezw. der „Bahnordnung für
deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung“
oder dem „Hahnpollzeireglement für die Eisenbahnen
Bayerns“ bezw. der „Bahnordnung für bayerische
Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung“ unter-
liegenden Eisenbahnen, welche weder vom Reich
oder von einem Bundesstaate für Reichs= bezw.
Staatsrechnung verwaltet werden, noch wesentliche
Bestandtheile eines anderen unfallversicherungs-
pflichtigen Betriebes sind. -
Straßenbahn- Alle Privateisenbahnen, soweit sie weder den Das Gebiet des Relchs.
Berufs- unter lfd. Nr. 56 vorstehend aufgeführten Bahn-
genossenschaft. polizeireglements und Bahnordnungen unterliegen,
noch wesenilte Bestandtheile eines anderen unfeal
versicherungspflichtigen Betriebes sind.
Berlin, den 15. September 1885.
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Das Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.
Verfügung des Ministeriume des Innern,
betreffend die Aufhebung des Verbots der Ein- und Durchfuhr von Schweinen
ans Oesterreich-Ungarn, Rußland, Rumänien, Lerbien und gulgarien.
Vom 24. September 1885.
Das durch die Verfügung vom 12. März d. J. (Reg. Blatt S. 54) erlassene Verbot
der Ein= und Durchfuhr von Schweinen aus Oesterreich-Ungarn, Rußland, Rumänien,
Serbien und Bulgarien wird hiemit bis auf Weiteres wieder aufgehoben.
Stuttgart, den 24. September 1885.
Hölder.