Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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b) gewerblicher Aufsatz (z. B. Geschäftsempfehlungen, Bestellungsbriefe, Offerte, 
Zahlungen, Bescheinigungen u. dergl.), 
2) Rechnen (Kopf= und schriftliches Rechnen und Bekanntschaft mit dem metrischen 
System, Arbeits-, Preis-, Rabatt-, Zins-, Gewinn= und Verlustrechnungen, 
Flächen= und Körperberechnungen), 
3) einfache gewerbliche Buchführung, 
4) Naturlehre in Anpassung an das Gewerbe des Kandidaten, 
5) Zeichnen (Freihand-, Linear= und Fachzeichnen), Copie einer leichteren, dem 
Handwerk angepaßten Vorlage oder eines Modells im Umriß, Fertigung einer 
geometrischen Zeichnung nach gegebenem Programm. 
Auch in allen übrigen Fächern, welche in der betreffenden Fortbildungsschule ge- 
lehrt werden, wird der Kandidat auf seinen Antrag geprüft. 
II. auf das in der Lehre Erlernte. 
(Technische Handfertigkeit, Werkzeuge, Materalien, Waarenkunde, Anfertigung 
einer praktischen Arbeit (s. unten §. 11 Abs. 1 Satz 2.). 
B) Bei den käufmännischen Lehrlingen 
erstreckt sich die Prüfung 
I. auf folgende Schulfächer: 
1) Deutscher Aufsatz aus dem kaufmännischen Gebiet über ein dem jungen Kauf- 
mann nahe liegendes Thema (zugleich mit Berücksichtigung von Kalligraphie 
und Orthographie), 
2) deutsche Handelskorrespondenz, 
3) kaufmännisches Rechnen (Berechnung von Waaren, Werthpapieren, Wechseln 2c.), 
4) Buchführung (einfache und doppelte). 
Auch in allen übrigen Fächern, welche in der betreffenden Fortbildungsschule für 
Kaufleute gelehrt werden (fremde Sprachen, Handelsgeschichte und Geographie, Volks- 
wirthschaftslehre, Stenographie r2c.) wird der Kandidat auf seinen Antrag geprüft. 
II. Auf das praktische kaufmännische Wissen. 
(Allgemeine kaufmännische Kenntnisse, wie sie in jedem gut geführten Geschäft 
von den Angestellten verlangt werden, einschließlich der wichtigsten Rechtsgrund- 
sätze des Handels= und Wechselverkehrs.)
	        
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