384
b) gewerblicher Aufsatz (z. B. Geschäftsempfehlungen, Bestellungsbriefe, Offerte,
Zahlungen, Bescheinigungen u. dergl.),
2) Rechnen (Kopf= und schriftliches Rechnen und Bekanntschaft mit dem metrischen
System, Arbeits-, Preis-, Rabatt-, Zins-, Gewinn= und Verlustrechnungen,
Flächen= und Körperberechnungen),
3) einfache gewerbliche Buchführung,
4) Naturlehre in Anpassung an das Gewerbe des Kandidaten,
5) Zeichnen (Freihand-, Linear= und Fachzeichnen), Copie einer leichteren, dem
Handwerk angepaßten Vorlage oder eines Modells im Umriß, Fertigung einer
geometrischen Zeichnung nach gegebenem Programm.
Auch in allen übrigen Fächern, welche in der betreffenden Fortbildungsschule ge-
lehrt werden, wird der Kandidat auf seinen Antrag geprüft.
II. auf das in der Lehre Erlernte.
(Technische Handfertigkeit, Werkzeuge, Materalien, Waarenkunde, Anfertigung
einer praktischen Arbeit (s. unten §. 11 Abs. 1 Satz 2.).
B) Bei den käufmännischen Lehrlingen
erstreckt sich die Prüfung
I. auf folgende Schulfächer:
1) Deutscher Aufsatz aus dem kaufmännischen Gebiet über ein dem jungen Kauf-
mann nahe liegendes Thema (zugleich mit Berücksichtigung von Kalligraphie
und Orthographie),
2) deutsche Handelskorrespondenz,
3) kaufmännisches Rechnen (Berechnung von Waaren, Werthpapieren, Wechseln 2c.),
4) Buchführung (einfache und doppelte).
Auch in allen übrigen Fächern, welche in der betreffenden Fortbildungsschule für
Kaufleute gelehrt werden (fremde Sprachen, Handelsgeschichte und Geographie, Volks-
wirthschaftslehre, Stenographie r2c.) wird der Kandidat auf seinen Antrag geprüft.
II. Auf das praktische kaufmännische Wissen.
(Allgemeine kaufmännische Kenntnisse, wie sie in jedem gut geführten Geschäft
von den Angestellten verlangt werden, einschließlich der wichtigsten Rechtsgrund-
sätze des Handels= und Wechselverkehrs.)