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Männern der praktischen Gewerbe- beziehungsweise Handelsthätigkeit, und zwar in der
Weise zu berufen, daß bei ersteren für jedes Schulfach, in welchem zu prüfen ist, ein
Referent und ein Korreferent bestellt werden kann (vergl. 8. 10 Abs. 1), bei letzteren für
jeden Berufszweig, aus welchem Kandidaten zugelassen wurden, mindestens zwei praktische
Fachmänner theilzunehmen haben. 86
Die Prüfungskommission wird gebildet:
a) aus dem Schulraths-, dem Gewerbe- beziehungsweise Handelsvereinsvorstand
und dem Vorstand der Fortbildungsschule,
b) aus den von diesen bestellten Examinatoren (88. 6. 7).
Außerdem steht es dem Schulraths= und dem Gewerbe= beziehungsweise Handels-
vereinsvorstand zu, noch weitere Mitglieder aus Gewerbe= und Handelskreisen beizuziehen.
Letztere nehmen als berathende Mitglieder an den Sitzungen der Prüfungskommission Theil.
8. 9.
Bei den Berathungen der Prüfungskommission führt der Schulrathsvorstand und
im Falle seiner Verhinderung der Gewerbe= beziehungsweise Handelsvereinsvorstand den
Vorsitz.
Die Führung des Protokolls kommt dem Protokollführer des Schulraths zu.
8. 10.
Die Prüfungskommission übernimmt die Anmeldungsliste, bestellt für jedes der
Schulfächer, in welchen zu prüfen ist, einen Referenten und einen Korreferenten und
setzt den Prüfungsplan fest.
Die Berathung und Beschlußfassung über die schriftlichen Prüfungsaufgaben hat
wo möglich am Prüfungstag selbst und unmittelbar vor der Eröffnung an die Kandidaten
u erfolgen.
6 S. 11.
Die Prüfung ist eine mündliche und eine schriftliche beziehungsweise graphische.
Außerdem haben die gewerblichen Lehrlinge einzelne Arbeiten ihres Gewerbes, welche
zur Probe der erlangten Kenntniß und Fertigkeit vorzüglich geeignet sind, unter Aufsicht
eines Mitgliedes der Prüfungskommission auszuführen.
Der Gebrauch von anderen Hilfsmitteln als denjenigen, welche die Prüfungskom=
mission ausdrücklich gestattet hat, ist den Kandidaten untersagt.