Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Ein Kandidat, welcher sich eine Uebertretung dieses Verbots zu Schulden kommen 
läßt, wird, wenn dieselbe im Laufe der Prüfung entdeckt wird, durch Ausspruch der 
Prüfungskommission von der ferneren Theilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; wenn 
aber seine Verfehlung erst später zur Anzeige kommt, so wird ihm ein Prüfungszeugniß 
nicht ausgestellt oder das bereits ausgestellte wieder abgenommen. 
Gleiche Ahndung trifft diejenigen Kandidaten, welche während der Prüfung in 
irgend einer Weise zur Lösung der gegebenen Fragen oder sonstigen Aufgaben behilflich 
sind oder von Anderen solche Hilfe annehmen. 
S. 12. 
Das Erkenntniß über die Leistungen der Geprüften erfolgt für jedes Fach, in 
welchem sie geprüft worden sind, besonders, und zwar nach den vier Abstufungen 
genügend, 
befriedigend, 
gut, 
sehr gut. 
Dasselbe wird von den Examinatoren beantragt und von der gesammten Prüfungs- 
kommission, erforderlichenfalls durch Mehrheitsbeschluß, festgestellt. 
Ueber die erlangten Prädikate wird auf einem von der Aussichtsbehörde festgestellten 
Formular eine Urkunde (Prüfungszeugniß) ausgestellt, welche von dem Schulraths= sowie 
von dem Gewerbe= beziehungsweise Handelsvereinsvorstand unterzeichnet und zur Be- 
glaubigung der Unterschrift der letzteren auch mit der Unterschrift des Ortsvorstandes 
und dem Gemeinde-Siegel versehen wird. 
Denjenigen Kandidaten, welche in keinem Fache ein Prädikat erhalten haben, wird 
ein Prüfungszengniß nicht ausgestellt. 
S. 13. 
Die Namen derjenigen Kandidaten, welchen ein Prüfungszeugniß ausgestellt worden 
ist, werden in den von der Prüfungskommission zu bestimmenden Lokalblättern be- 
kannt gemacht. 
S. 14. 
Für den auf die Abhaltung der Prüfungen gemachten Zeitaufwand wird denjenigen 
Mitgliedern der Prüfungskommission, welche der Fortbildungsschule angehören (Schul-
	        
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