Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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8. 7. 
Das Ergebniß der Wahl der Schiedsgerichtsbeisitzer ist von dem mit Leitung der Wahl 
Beauftragten (8. 6 Abs. 1) unter Zuziehung eines Vertreters der Arbeiter festzustellen. 
Ueber die Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches unter Anschluß 
der abgegebenen Stimmzettel der K. Generaldirektion der Posten und Telegraphen spätestens 
binnen einer Frist von 8 Tagen vom Tage der Wahlverhandlung an vorzulegen ist. 
Die K. Generaldirektion der Posten und Telegraphen hat nach erfolgter Prüfung 
des Wahlergebnisses Namen und Wohnort der gewählten Beisitzer und der Stellvertreter 
derselben behufs der Veröffentlichung im Staatsanzeiger und im Amtsblatt der Verkehrs- 
anstalten dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs- 
anstalten, anzuzeigen. 
Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zuläßig, aus welchen das 
Amt eines Vormunds abgelehnt werden kann. Eine Wiederwahl kann abgelehnt werden. 
Das K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs- 
anstalten, ist berechtigt, die Uebernahme und die Wahrnehmung der Obliegenheiten des 
Amts eines Beisitzers oder Stellvertreters durch Geldstrafen bis zu 500 MA gegen die 
ohne gesetzlichen Grund sich Weigernden zu erzwingen. Die Geldstrafe fließt in die Unter- 
stützungskasse für Angestellte der Verkehrsanstalten und ihre Hinterbliebenen. 
Verweigern die Gewählten gleichwohl ihre Dienstleistung, oder kommt eine Wahl 
nicht zu Stande, so hat, so lange und so weit dies der Fall ist, die K. Stadtdirektion 
Stuttgart die Beisitzer aus der Zahl der im Betriebe der Post= und Telegrahen- 
verwaltung beschäftigten versicherten Personen zu ernennen. 
S. 8. 
Streitigkeiten, welche sich auf die Giltigkeit der vollzogenen Wahlen der Vertreter 
der Arbeiter oder der Beisitzer beziehen, sind dem K. Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, behufs Herbeiführung der Ent- 
scheidung des Reichsversicherungsamts, bezw. des Landesversicherungsamts anzuzeigen. 
§. 9. 
Ueber die Dauer ihrer Inanspruchnahme erhalten die Vertreter der Arbeiter, die 
Bevollmächtigten der Krankenkassen, sowie die Beisitzer des Schiedsgerichts als Vergütung 
für entgangenen Arbeitsverdienst bei einem Zeitaufwand
	        
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