Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

403 
41. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 7. Oktober 1885. 
Inhalt. 
Verfügung des Finanzministeriums zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Erhebung von Reichsstempel- 
abgaben. Vom 26. September 1885. 
Verfügung des Finanzministeriums zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Erhebung 
von Reichsstempelabgaben. Vom 26. September 1885. 
Nachstehend werden die vom Bundesrathe unter'm 15. I. Mts. beschlossenen, in Nr. 37 
des Centralblattes für das Deutsche Reich veröffentlichten neuen Vorschriften zur Ausfüh-- 
rung des Reichsgesetzes, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, (Reichsgesetz- 
blatt 1885 S. 179) mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß die mit der Erhebung der 
Reichsstempelabgabe für Württemberg vom 1. Oktober l. Is. ab beauftragten Behörden 
in Nr. 219 des „Staatsanzeigers für Württemberg“ bekannt gegeben worden sind. 
Stuttgart, den 26. September 1885. 
Nenner. 
Ausführungsvorschriften 
dem Gesetze, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben. 
(Reichsgesetzblatt 1885 S. 179.) 
1. Die Steuerstellen, welche zur Erhebung der Stempelabgabe von Aktien, NRenten= und Schuld- 
verschreibungen (Nr. 1 bis 3 des Tarifs), von inländischen und ausländischen Lotterieloosen (Nr. 5
	        
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