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2. von der Steuerstelle dadurch herzustellen, daß vorräthig zu haltende ungestempelte Formulare
des Musters d durch Verwendung von Reichsstempelmarken zu dem verlangten Betrage
gestempelt werden; die Marken sind hierbei von der Steuerstelle in ungetheiltem Zustande
auf der durch den Vordruck bezeichneten Stelle, insoweit diese aber ausreichenden Raum
nicht darbietet, auf einer freien Stelle des Formulars in der Art aufzukleben, daß bei der
späteren Trennung der beiden Theile der Schlußnote je eine Hälfte der Marke auf jedem
dieser Theile sich befindet, und sodann durch mindestens je einen auf das Formular über-
greifenden Aufdruck des Amtsstempels in schwarzer Farbe, sowie durch Eintragung des
Datums der Abstempelung auf jeder Hälfte der Marke zu entwerthen.
Die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Formulare tragen auf jedem ihrer beiden Theile die
gleiche fortlaufende Nummer.
Mit Stempelaufdruck versehene Formulare werden zum Steuerbetrage von O#; O#o; 060; 0/;
0; 2,00; 3/00; 4,00; 5/00; 6,00; 7,00; 8,00; 9,00 und 10,00 4% zum Verkauf gestellt; unter Verwendung
von Marken gestempelte Formulare können zu jedem Steuerbetrage von den Steuerstellen hergestellt
und verabfolgt werden.
12b. Von den Steuerstellen werden ferner ungestempelte Formulare des Musters d ausge-
geben, für welche der Betrag der Herstellungskosten als Preis erhoben werden darf. Die Verwendung
von Reichsstempelmarken auf denselben seitens der Steuerpflichtigen ist in folgender Weise zu bewirken.
Die Marken sind, soweit die durch den Vordruck bezeichnete Stelle Naum darbietet, auf dieser,
im übrigen an einer beliebigen Stelle in der Art aufzukleben, daß je eine Hälfte jeder Marke auf
jedem der beiden Theile des ausgefüllten oder unausgefüllten Formulars sich befindet; die auf dem
einen dieser Theile befindlichen halben Marken müssen also die gleichen fortlaufenden Nummern ent-
halten, wie die auf dem anderen Theile befindlichen; die Marken dürfen vor der Aufklebung getheilt
werden. In jeder Markenhälfte ist das Datum der Verwendung der letzteren auf dem Formular, und
zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben an der durch den
Vordruck bezeichneten Stelle niederzuschreiben. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der
Monatsbezeichnung mit Buchstaben, sowie die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jahresbe-
zeichnung sind zulässig (z. B. 8. Oktbr. 85, 7. Septbr. 87).
Außerdem ist die Firma oder der Name des Ausstellers der Schlußnote auf jeder Hälfte der
einzelnen Marken niederzuschreiben. Es genügt jedoch, wenn nur ein Theil der Firma oder des Namens
auf jeder halben Marke zu stehen kommt, der andere Theil aber auf das Formular oder auf andere
halbe Marken, welche sich auf demselben Theile des letzteren befinden, oder auf beide hinüberreicht.
Das Datum, sowie die Firma oder der Name sind mittelst deutlicher Schriftzeichen, ohne jede
Rasur, Durchstreichung oder Ueberschreibung niederzuschreiben.
Es ist zulässig, den vorgeschriebenen Entwerthungsvermerk ganz oder theilweise durch Stempel-
aufdruck herzustellen. In diesem Falle braucht das Datum nicht an der durch den Vordruck be-
zeichneten Stelle zu stehen, es muß aber in seinem ganzen Umfang (Monatsbezeichnung, Tages= und
Jahreszahl mit den zulässigen Abkürzungen) vollständig auf jeder einzelnen halben Marke aufgedruckt sein.