Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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2. von der Steuerstelle dadurch herzustellen, daß vorräthig zu haltende ungestempelte Formulare 
des Musters d durch Verwendung von Reichsstempelmarken zu dem verlangten Betrage 
gestempelt werden; die Marken sind hierbei von der Steuerstelle in ungetheiltem Zustande 
auf der durch den Vordruck bezeichneten Stelle, insoweit diese aber ausreichenden Raum 
nicht darbietet, auf einer freien Stelle des Formulars in der Art aufzukleben, daß bei der 
späteren Trennung der beiden Theile der Schlußnote je eine Hälfte der Marke auf jedem 
dieser Theile sich befindet, und sodann durch mindestens je einen auf das Formular über- 
greifenden Aufdruck des Amtsstempels in schwarzer Farbe, sowie durch Eintragung des 
Datums der Abstempelung auf jeder Hälfte der Marke zu entwerthen. 
Die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Formulare tragen auf jedem ihrer beiden Theile die 
gleiche fortlaufende Nummer. 
Mit Stempelaufdruck versehene Formulare werden zum Steuerbetrage von O#; O#o; 060; 0/; 
0; 2,00; 3/00; 4,00; 5/00; 6,00; 7,00; 8,00; 9,00 und 10,00 4% zum Verkauf gestellt; unter Verwendung 
von Marken gestempelte Formulare können zu jedem Steuerbetrage von den Steuerstellen hergestellt 
und verabfolgt werden. 
12b. Von den Steuerstellen werden ferner ungestempelte Formulare des Musters d ausge- 
geben, für welche der Betrag der Herstellungskosten als Preis erhoben werden darf. Die Verwendung 
von Reichsstempelmarken auf denselben seitens der Steuerpflichtigen ist in folgender Weise zu bewirken. 
Die Marken sind, soweit die durch den Vordruck bezeichnete Stelle Naum darbietet, auf dieser, 
im übrigen an einer beliebigen Stelle in der Art aufzukleben, daß je eine Hälfte jeder Marke auf 
jedem der beiden Theile des ausgefüllten oder unausgefüllten Formulars sich befindet; die auf dem 
einen dieser Theile befindlichen halben Marken müssen also die gleichen fortlaufenden Nummern ent- 
halten, wie die auf dem anderen Theile befindlichen; die Marken dürfen vor der Aufklebung getheilt 
werden. In jeder Markenhälfte ist das Datum der Verwendung der letzteren auf dem Formular, und 
zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben an der durch den 
Vordruck bezeichneten Stelle niederzuschreiben. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der 
Monatsbezeichnung mit Buchstaben, sowie die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jahresbe- 
zeichnung sind zulässig (z. B. 8. Oktbr. 85, 7. Septbr. 87). 
Außerdem ist die Firma oder der Name des Ausstellers der Schlußnote auf jeder Hälfte der 
einzelnen Marken niederzuschreiben. Es genügt jedoch, wenn nur ein Theil der Firma oder des Namens 
auf jeder halben Marke zu stehen kommt, der andere Theil aber auf das Formular oder auf andere 
halbe Marken, welche sich auf demselben Theile des letzteren befinden, oder auf beide hinüberreicht. 
Das Datum, sowie die Firma oder der Name sind mittelst deutlicher Schriftzeichen, ohne jede 
Rasur, Durchstreichung oder Ueberschreibung niederzuschreiben. 
Es ist zulässig, den vorgeschriebenen Entwerthungsvermerk ganz oder theilweise durch Stempel- 
aufdruck herzustellen. In diesem Falle braucht das Datum nicht an der durch den Vordruck be- 
zeichneten Stelle zu stehen, es muß aber in seinem ganzen Umfang (Monatsbezeichnung, Tages= und 
Jahreszahl mit den zulässigen Abkürzungen) vollständig auf jeder einzelnen halben Marke aufgedruckt sein.
	        
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