Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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einschließlich dieses Vermerks ist gleichzeitig der Direktivbehörde zu übersenden. Sobald die Berechnung 
der Steuer möglich, hat deren Entrichtung nach Maßgabe der §§. 10 und 11 des Gesetzes unter Aus- 
stellung einer neuen Schlußnote, in welcher auf die erstausgestellte Schlußnote Bezug zu nehmen ist, 
zu erfolgen. Die Direktivbehörde ist berechtigt, sich die rechtzeitige Erfüllung dieser Verpflichtung 
nachweisen zu lassen. 
Handelt es sich in einem solchen Falle um ein Geschäft, das nach §. 14 des Gesetzes unter 
steueramtlicher Abstempelung der beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde zu versteuern ist, so hat 
gleichwohl die Vorlegung der Vertragsurkunde bei der Steuerstelle nach Maßgabe der bezeichneten 
Vorschrift zu erfolgen; die Steuerstelle vermerkt auf der Urkunde, eventuell auf den mehreren Exemplaren 
derselben mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amtsstempels, daß die Erhebung der Reichs- 
stempelabgabe wegen zeitiger Unmöglichkeit der Berechnung derselben ausgesetzt sei, und behält Abschrift 
der Urkunde oder mindestens der für das Steuerinteresse wesentlichen Theile derselben zurück. Sobald 
die Berechnung der Steuer möglich wird, hat die anderweite Vorlegung der Vertragsurkunde zur Ab- 
stempelung bei einer Steuerstelle nach der Vorschrift im §. 14 des Gesetzes zu erfolgen; falls mehrere 
Exemplare dieser Urkunde bestehen, genügt die Vorlegung eines Exemplars. Die erstbezeichnete Steuer- 
stelle überwacht in geeigneter Weise die rechtzeitige Erfüllung dieser Verpflichtung. 
Bezüglich der in den §§. 10 und 11 sowie im §. 14 des Gesetzes bestimmten Fristen gilt 
hierbei der Tag, an welchem die Steuerberechnung ausführbar geworden ist, als Tag des Geschäfts- 
abschlusses. 
Die Direktivbehörde bezw. im Falle des Absatzes 2 dieser Nummer die Steuerstelle kann, 
wenn die Berechnung eines Theils der zu entrichtenden Abgabe möglich ist, die Entrichtung dieses 
Theils anordnen. 
16. Ist das Geschäft zwischen Kontrahenten, welche nicht an demselben Orte befindlich sind, 
durch briefliche oder telegraphische Annahmeerklärung zu stande gekommen, so beträgt die Frist zur 
Ausstellung der Schlußnote 
1. für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten (§. 9 Abs. 1 und §. 10 des 
Gesetzes) zehn Tage, 
2. für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. 
Die Frist beginnt für den die Annahmeerklärung abgebenden Kontrahenten am Tage nach der 
Abgabe der Annahmeerklärung behufs der Absendung (Art. 321 des Handelsgesetzbuchs), für den die 
Annahmeerklärung empfangenden Kontrahenten am Tage nach dem Eingange dieser Erklärung und 
zwar auch im Falle einer brieflichen Bestätigung der telegraphischen Annahmeerklärung nach dem 
Eingange der letzteren. 
Bei Geschäften, welche während eines zeitweiligen Aufenthaltes im Auslande dortselbst ab- 
geschlossen (§. 6 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) oder vermittelt sind, beginnt der Lauf der zur Ent- 
richtung der Abgabe festgesetzten Fristen für den betreffenden Verpflichteten erst mit dem Tage nach 
seiner Rückkehr in das Inland; die Frist für die im Inlande befindlichen Steuerpflichtigen wird hierdurch 
nicht geändert.
	        
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