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der Wohnung des Unternehmers, und des Zeitpunkts, an welchem dem letztern die obrigkeitliche Er-
laubniß behändigt worden, schriftlich Mittheilung zu machen.
Auf Grund dieser Mittheilung hat die Steuerbehörde sogleich nach Ablauf der unter Nr. 19 a
für die Anmeldung vorgeschriebenen Frist wegen Feststellung und Beitreibung der Abgabe, sowie nach
Umständen wegen der Verhinderung des Loosabsatzes und Einleitung des Strafverfahrens das Erforder-
liche zu veranlassen.
21. Nachdem der Abgabenbetrag festgestellt, gebucht und entweder eingezahlt oder gestundet,
beziehentlich nachdem die Stempelfreiheit der Loose von der zuständigen Behörde anerkannt worden ist,
erfolgt die Abstempelung der Loose durch die zuständige Steuerstelle vermittelst Stempelaufdrucks. Der
Stempel ist von runder oder ovaler Form und führt den Reichsadler und über demselben die Aufschrift
Veisteuert“ bezw. „Stempelfrei“, darunter das Unterscheidungszeichen der Abstempelungsstelle. Die
Loose oder Spielausweise sind in einer solchen Form und Beschaffenheit herzustellen, daß sie sich zur
Abstempelung eignen.
Ungestempelte Loose dürfen nicht ausgegeben werden.
Nach näherer Vorschrift der Landesregierung kann indessen bei den unter obrigkeitlicher Aufsicht
stattfindenden Waarenverloosungen von der Abstempelung der abgabefreien Loose Umgang genommen
werden, wenn mit Rücksicht auf die Zahl und den Preis der Loose die Abstempelung unverhältniß-
mäßige Mühwaltung verursachen würde.
Die abgestempelten Loose werden gegen Empfangsbescheinigung auf dem einen Exemplar der
Anmeldung zurückgegeben. Das andere bleibt nebst seinen Anlagen (Nr. 19 a) Belag zum Register.
Wenn Stundung der Abgabe bewilligt ist, darf die Genehmigung zum Beginn des Loosabsatzes
vor Entrichtung der Abgabe erst nach Abstempelung der Loose ausgehändigt werden.
22. Der Abgabe nach der Tarisnummer 5 unterliegen auch diejenigen Spielausweise, welche
bei den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen üblichen öffentlichen Aus-
spielungen geringwerthiger Gegenstände ausgegeben werden.
In der Quittung über die für derartige Spielausweise entrichtete Reichsstempelabgabe sind die
versleuerten Spielausweise nach ihren Nummern und eventuell auch nach ihrer Serienbezeichnung anzu-
geben. Findet Stundung der Abgabe statt, so ist hierüber eine Bescheinigung zu ertheilen, in welcher
gleichfalls die Nummern und eventuell die Serienbezeichnung der Spielausweise ersichtlich zu machen sind.
Mit Genehmigung der zuständigen Steuerbehörde dürfen die für unausgeführt gebliebene Aus-
spielungen bestimmt gewesenen Spielausweise zu einer anderen Zeit, bezw. bei einer anderen Gelegen-
heit zur Ausgabe gelangen, sofern bei der Steuerbehörde ein hierauf bezüglicher Antrag unter Vor-
legung der Spielausweise und der Quittung über die für dieselben gezahlte Abgabe, bezw. der Be-
scheinigung über die erfolgte Stundung dieser Abgabe, mit der neuen Anmeldung gemäß der Nummer 19 a
gestellt wird. Ueber die Genehmigung ist eine schriftliche Bescheinigung zu ertheilen.
Bei Ausspielungen der bezeichneten Art können die Steuerstellen auf die Abstempelung des ersten
und des letzten Looses jeder Serie, oder jedes zusammenhängenden Bogens sich beschränken; dieselben
haben alsdann die Art der Abstempelung in der auszustellenden Quittung anzugeben. Die Veranstalter