Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Für theilweise Rückzahlungen, welche mindestens eine Mark betragen müssen, sind 
besondere Bescheinigungen auszustellen, zugleich sind aber die Einlagescheine selbst vorzu- 
legen, um die Rückzahlungen auf denselben abschreiben zu können. 
Mit jeder Hauptsumme wird auch der darauf entfallende Zins entrichtet. 
Art. 11. 
Das Recht der Zurückforderung von Hauptsumme mit Zinsen erlischt bei allen nach 
dem 1. Juli 1875 gemachten Einlagen mit Ablauf von dreißig Jahren von dem Zeit- 
punkte an, zu welchem die Einlage, beziehungsweise bei mehreren Einlagen auf Einem 
Scheine die letzte Einlage gemacht worden ist oder letztmals eine theilweise Erhebung von 
Kapital oder ein Bezug von Zinsen stattgefunden hat. , 
Jedoch ist der Verwaltungskommission der Anstalt (Art. 26) anheimgegeben, im ein- 
zelnen Falle nach Beschaffenheit der Verhältnisse auf Anrufen des Betheiligten auch die 
Bezahlung solcher erloschenen Forderungen zu bewilligen. 
Art. 12. 
Hört bei demjenigen, dem eine Einlage zusteht, die Eigenschaft auf, die ihn zur Theil- 
nahme an der Anstalt berechtigte (Art. 2, 3, 4), oder geht er mit Tod ab, so hat derselbe, 
beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger der Württembergischen Sparkasse hievon Anzeige 
zu machen und es muß die Einlage spätestens binnen drei Monaten, von der eingetrete- 
tenen Veränderung an gerechnet, zurückgezogen werden. Geschieht dies nicht, so ist die 
Anstalt zu weiterer Verzinsung nicht verbunden (Art. 27 Abf. 3). 
Art. 13. 
Sollte die Entdeckung gemacht werden, daß eine Einlage auf den Namen einer zur 
Theilnahme an der Württembergischen Sparkasse nicht berechtigten Person oder unter 
Mißbrauch des Namens eines Berechtigten von einem Nichtberechtigten gemacht worden, 
oder daß ein Einleger durch falsche Angaben Gelder bei der Sparkasse anzulegen gewußt 
habe, so wird die Hauptsumme alsbald, jedoch ohne Zinsreichung beziehungsweise unter 
Zurückforderung oder Abrechnung der etwa bereits bezahlten Zinse heimbezahlt. 
Ergibt sich, daß hiebei nur irrthümlich, nicht aber in böser Absicht gehandelt worden 
ist, so steht es der Verwaltungskommission zu, die angedrohten Nachtheile des Zinsen- 
verlustes nicht eintreten zu lassen.
	        
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